Pressemitteilung, 12.08.2013 - 11:57 Uhr
Perspektive Mittelstand
Freiwillige Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer hat sich bewährt
Seit 2006 besteht bei einer Gründung die Möglichkeit, freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung zu bleiben. Nach Einschätzung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) hat sich diese Möglichkeit bewährt.
(PM) Düsseldorf, 12.08.2013 - Mit der freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Existenzgründer sollen soziale Risiken der Selbstständigkeit abgefedert werden. Über den Beobachtungszeitraum von rd. 3 Jahren gaben 6% der Befragten an Leistungen aus der freiwilligen Arbeitslosenversicherung bezogen zu haben. 44 % der in der IAB-Studie erfassten Selbstständigen verließen diese allerdings wieder. Ursache dafür ist nach Angaben der Befragten häufig die Höhe der Beiträge. Ende 2012 gab es mehr als 200.000 freiwillige Weiterversicherte.Zusammengefasst: Fakten, Kosten, Antrag, Voraussetzungen 1. Der Beitrag Pauschal zahlen die Versicherten monatlich in Westdeutschland 80,86 € und in Ostdeutschland 68,26 €. In den ersten zwei Jahren nach der Gründung ist lediglich die Hälfte dieser Summe fällig. Der Beitrag kann steuerlich als Ausgabe berücksichtigt werden. Der monatliche Beitrag bemisst sich nach einer Bezugsgröße. Die Bezugsgröße wird auf der Grundlage des Durchschnittsentgelts in der gesetzlichen Rentenversicherung festgelegt und wird in der Regel jährlich neu festgelegt.2. Höhe des (damit gesicherten) ArbeitslosengeldesJe nach Qualifikation und Region (Ost- oder Westdeutschland) beträgt das Arbeitslosengeld für (ehemalige) Selbstständige/Existenzgründer zwischen 636,90 und 1.322,70 €. Mit dem Abschluss der freiwilligen Arbeitslosenversicherung wird also eine andere Leistung versichert, als das normalerweise gezahlte Arbeitslosengeld aus dem Angestellten Verhältnis heraus.3. Voraussetzungen zur Aufnahme in die freiwillige ALVUm das „Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag“, so der fachliche Name der Versicherung der Bundesagentur für Arbeit, zu nutzen, müssen Existenzgründer zwei Jahre vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit für mind. zwölf Monate pflichtversichert gewesen sein oder kurz vor der Gründung bereits Arbeitslosengeld bezogen haben. Aufgenommen werden zudem nur diejenigen, die die selbstständige Tätigkeit hauptberuflich, das bedeutet für mindestens 15 Stunden pro Woche, ausüben. Ausgenommen von der freiwilligen ALV sind:- wer bereits zweimal als Selbständiger Arbeitslosengeld bezogen hat und danach nicht wieder für mind. zwölf Monate in die Versicherung eingezahlt hat- wer sich direkt nach dem Studium / der Schule selbstständig macht ohne vorher ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingegangen ist- schon länger Selbstständige- Personen, die vor der Gründung Arbeitslosengeld II bezogen haben- bereits bestehende Versicherung über eine andere Pflichtversicherung wie z.B. bei Kindererziehungszeiten oder der Wehrpflicht- Personen die grundsätzlich versicherungsfrei sind z.B. Beamte, Richter, Soldaten 4. AntragstellungDie Antragstellung muss innerhalb der ersten drei Monate der Selbständigkeit bei der zuständigen Arbeitsagentur (Arbeitsamt), gestellt werden. Eine spätere Antragstellung ist nicht mehr möglich. Als Nachweis ist eine Gewerbeanmeldung oder eine Bescheinigung des Steuerberaters vorzulegen aus der die hauptberufliche Selbstständigkeit ersichtlich ist.Wenn der Antrag gestellt wurde und alle anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, beginnt er Versicherungsschutz mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen für das Versicherungsverhältnis erfüllt sind. 5. Beendigung der VersicherungSeit Anfang 2011 kann die freiwillige Arbeitslosenversicherung erst nach fünf Jahren mit einer dreimonatigen Frist gekündigt werden. Das Versicherungsverhältnis wird von der Arbeitsagentur vorzeitig beendet sobald die Versicherungsbeiträge nicht mehr bezahlt werden. Hier sollte dieser Schritt jedoch gut überlegt werden, was der Ärger der ggf. Jahre haften bleibt wert ist.6. Eintritt des VersicherungsfallesDie Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nicht nach der Höhe des im Normallfall gewährten Arbeitslosengeldes sondern nach einem fiktiv zu Grunde gelegten Arbeitsentgelt. Diese Bezugsgröße ist ganz individuell und z.B. abhängig von der Qualifikation des Antragstellers sowie auch von der Art der Beschäftigung, auf die die Arbeitsagentur dann Vermittlungsbemühungen richtet. Die Dauer der Zahlung aus dieser Arbeitslosenversicherung ist abhängig vom Umfang der Versicherungszeiten der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Arbeitslosigkeit und vom Lebensalter. Die Arbeitslosigkeit ist in diesem Falle, genauso wie sonst auch, so schnell wie möglich zu beenden. Die Bemühungen müssen nachweislich belegt werden. Ehemals Selbstständige müssen ebenso bereit sein, eine abhängige Beschäftigung aufzunehmen.Es ist sicher gar nicht einfach zu entscheiden ob die Versicherung nun beantragt werden soll oder nicht. Unser Tipp: beraten Sie sich nicht nur mit der Arbeitsagentur sondern auch mit einem neutralen Gründercoach, der mit Ihnen gemeinsam die Fragestellung „was spricht dafür - was dagegen“ für Sie individuell abwägt.


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