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Pressemitteilung

Folgen des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der FR

Rechtsanwalt Götz Lautenbach nimmt Stellung zum Insolvenzantrag der Frankfurter Rundschau
(PM) Frankfurt am Main, 27.12.2012 - Ein Teil der Beschäftigten der Frankfurter Rundschau (FR) demonstrierten am 17.12.2012 in Köln vor dem Verlagsgebäude der Mediengruppe M. DuMont Schauberg. Sie forderten von dem Gesellschafter der sich in einem Insolvenzantragsverfahren befindlichen Frankfurter Rundschau soziale Verantwortung und einen Sozialplan, sofern Mitarbeiter der Frankfurter Rundschau ihren Arbeitsplatz verlieren sollten.

Derweil kämpft der vorläufige Insolvenzverwalter um das Überleben der traditionsreichen Frankfurter Tageszeitung. Eine Insolvenzeröffnung ist für den 01.02.2013 vorgesehen, da am 31.01.2013 der drei monatige Insolvenzgeldzeitraum ausläuft und die Mitarbeiter ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über die bei der Bundesagentur für Arbeit aus im Wege der Umlage durch die deutschen Wirtschaft angesammelten Mitteln finanziert werden können.

„Da der vorläufige Insolvenzverwalter trotz eingesparter Gehaltzahlungen für den Zeitraum November 2012 bis Ende Januar 2013 vor einiger Zeit angedeutet hat, dass der Gesellschaft schon bis Jahresende das Geld ausgehen könnte, steht zu befürchten“, so Rechtsanwalt Götz Lautenbach, „dass die wirtschaftliche Lage der Frankfurter Rundschau dramatischer ist, als bisher angenommen. Fast 500 Arbeitsplätze stehen auf dem Spiel, daher ist es verständlich, dass die Mitarbeiter versuchen, den Druck auf die Gesellschafter zu erhöhen“.

Götz Lautenbach, Insolvenzverwalter aus Frankfurt am Main, nimmt Stellung: „Im einem Insolvenzverfahren ist der Anspruch eines Mitarbeiters auf Zahlung einer Abfindung, der auf einer Vereinbarung zwischen dem insolventen Unternehmen und dem Arbeitnehmer beruht, grundsätzlich nur eine Insolvenzforderung, auch wenn der Anspruch erst nach Insolvenzeröffnung entsteht. Somit sind Abfindungsansprüche von entlassenen Mitarbeitern nicht Masseverbindlichkeiten, die ein Insolvenzverwalter vorweg aus der Insolvenzmasse bedienen hat“.

„Es ist nicht ausreichend, dass die Verbindlichkeiten nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfüllt werden müssen. Abfindungen stellen regelmäßig kein Entgelt für nach Insolvenzeröffnung erbrachte Tätigkeiten dar, sondern dienen als Kompensation der durch den Verlust des Arbeitsplatzes entstehenden Nachteile für den Arbeitnehmer“ so Götz Lautenbach.

Anders verhält es sich jedoch, wenn die Abfindung auf einer Rechtshandlung des Insolvenzverwalters beruht. Dies gilt insbesondere für eine Abfindung, die zur Beilegung eines Kündigungsschutzverfahrens in einem Verfahren vor dem Arbeitsgericht vereinbart wurde. Der Insolvenzverwalter geht dann mit der von ihm zugesagten Abfindungszahlung eine neue Verbindlichkeit ein, auch wenn die Kündigung noch von der insolventen Gesellschaft ausgesprochen wurde.

Wird das Arbeitsverhältnis noch vor Verfahrenseröffnung gekündigt und wird eine Abfindungszahlung durch Urteil zugesprochen, so stellt diese Forderung des Arbeitnehmers dagegen lediglich eine Insolvenzforderung dar.

Insolvenzverwalter Götz Lautenbach informiert, „dass für die Qualifikation der Abfindungsansprüche aus einem Sozialplan, der die wirtschaftlichen Nachteile von ausscheidenden Arbeitnehmern mildern soll, der Zeitpunkt der Aufstellung maßgebend ist. Sozialplanansprüche sind daher Masseverbindlichkeiten, wenn der Sozialplan nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt und vom Insolvenzverwalter unterzeichnet wird“.
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�BER GÖTZ LAUTENBACH

Über das Unternehmen: Götz Lautenbach ist Fachanwalt für Insolvenzrecht. Das Studium der Rechtswissenschaften absolvierte Götz Lautenbach an der Johann-Wolfgang Goethe Universität in Frankfurt am Main. Götz ...
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