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Pressemitteilung

Flug verpasst, Buchung storniert - Erstattung der Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen

So einfach wie viele Fluggesellschaften sich die Abwicklung der Nichtwahrnehmung von Flügen vorstellen, ist die Rechtslage nicht.
(PM) Köln, 09.09.2009 - MA 2009 (Ma) Ein Fluggast, der einen gebuchten Flug nicht wahrnimmt, egal ob er ihn verfallen lässt, verpasst, vergisst oder kurzfristig storniert, hat grundsätzlich Anspruch auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus der Vorauszahlung an die Fluggesellschaft. Es ist für den Anspruch auf Erstattung rechtlich unerheblich, ob das Abflugdatum bereits verstrichen ist oder nicht.
Jedem Fluggast steht jederzeit, unabhängig einer nicht erforderlichen Fristsetzung, ein Kündigungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft zu. Der Fluggast ist nicht verpflichtet, besondere Gründe oder Umstände für die Kündigungserklärung zu nennen. Jeder Passagier kann einen gebuchten Flug zudem einfach "verfallen" lassen. Einige Mitarbeiter von Fluggesellschaften teilen Fluggästen, die über sogenannte "Service"-Hotlines telefonisch die Kündigung erklären wollen, mit, dass eine Stornierung oder Kündigung "nach dem Vertrag", "wegen des Tarifs" oder "nach den Bedingungen" der Airline nicht möglich sei. Verbraucher sollten sich von derartigen Aussagen nicht verunsichern lassen. Die Behauptungen sind schlichtweg falsch. Eine Fluggesellschaft kann dem Flugpassagier eine Kündigung nicht verweigern. Rechtlich ist die Kündigung allerdings vom Rücktritt zu unterscheiden. Voraussetzung des Rücktritts des Fluggastes vom Flug ist eine Pflichtverletzung der Fluggesellschaft oder eine mangelhafte Flugbeförderung.
Der Fluggast hat bei Flugbuchung diese Leistungen jedoch vorab bezahlt. Demnach kann ein Passagier diese Gelder zurückverlangen.

PRAXISTIPPS:
1. Fluggesellschaften dienen Fluggästen im Falle der Nichtwahrnehmung eines Fluges oder Flugabschnittes die Rückzahlung der erstattungsfähigen Gelder nicht aktiv an. Fluggäste sollten selbst tätig werden und die Erstattung einfordern.
2. Fluggäste sollten die Erstattung schriftlich von der Fluggesellschaft fordern. Grundsätzlich ist die Geltendmachung der Rückzahlung formlos möglich. Fluggäste sollten jedoch die meist teuren sog. "Service-Hotlines" vieler Airlines meiden. Der Minutenpreis ist häufig so teuer, dass während des Gesprächs mit einem Mitarbeiter der Fluggesellschaft bereits der Erstattungsbetrag "vertelefoniert" sein kann. Einige Airlines verlangen ein ausgefülltes und unterschriebenes Formular. Dies ist unzulässig. Der Fluggast kann seine Forderungen in jedweder Form vorbringen.
3. Die schriftliche Geltendmachung hat den Vorteil, dass Fluggäste die Airline in Verzug setzen können. Dazu sollten Fluggäste ein formloses Schreiben per Telefax oder Brief und E-Mail an die Fluggesellschaft senden, in dem unter Nennung der Buchungsnummer, der Flugpassagiere und einer Bankverbindung die personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen rückgefordert werden. Fluggäste sollten eine genau bestimmte Frist unter Nennung des Datums setzen (üblich sind drei bis vier Wochen) und darauf hinweisen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist rechtliche Hilfe in Anspruch genommen werden würde. Antwortet die Fluggesellschaft nicht, sollte das Schreiben mit gesetzter Frist per Einschreiben mit Rückschein (ggf. Rückschein International) zugestellt werden. Nur ein Einschreiben mit Rückschein (nicht zu verwechseln mit einem einfachen Einschreiben oder Einwurf-Einschreiben) garantiert die dokumentierte Zustellung und damit die Beweisführung der Zustellung.
4. Der Erstattungsanspruch von Fluggästen gegenüber Ihrem Vertragspartner, der Fluggesellschaft, verjährt nach drei Jahren.
5. Einige Airlines schreiben Fluggästen vor, die Erstattungsansprüche, insbesondere die Ansprüche auf Erstattung von personenbezogenen Steuern und Gebühren, innerhalb einer kurzen Frist (z.T. ein Monat) schriftlich geltend zu machen. Derartige Fristen sind unzulässig, so dass Fluggäste auch nach Fristablauf den Anspruch- notwendigenfalls gerichtlich- geltend machen können.
6. Da die genaue Kalkulation sämtlicher Kostenpositionen aus einer Flugbuchung nur schwer zu ermitteln ist, gilt grundsätzlich, dass die Erstattungsansprüche eines Fluggastes auf ersparte Aufwendungen und bezüglich Steuern und Gebühren mit steigendem Flugticketpreis höher sind. Je höher der Ticketpreis, desto eher kann der Fluggast seinen Anspruch auf Erstattung realisieren.

Ansprechpartner: Rechtsanwalt Jan Bartholl
Anwalt für Reiserecht, Flugrecht und Luftverkehrsrecht
Internet: www.ra-janbartholl.de und aktuelle Informationen
unter www.aktuell.ra-janbartholl.de/Aktuell
E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de
Telefon: 01803/505415-365249
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