Pressemitteilung, 27.11.2011 - 18:33 Uhr
Perspektive Mittelstand
Firmenfortführung: Haftungsgefahren auch im Insolvenzverfahren
Bisher war nach der Rechtsprechung der Erwerb eines Handelsunternehmens aus der Hand des Insolvenzverwalters die Anwendbarkeit von § 25 Abs. 1 HGB ausgeschlossen.
(PM) Augsburg, 27.11.2011 - Durch einen aktuellen Beschluss des OLG Stuttgart vom 23.03.2010 kann das Risiko des § 25 HGB bei einer übertragenden Sanierung nun nicht eindeutig ausgeschlossen werden. Der Hintergrund der bisherigen Rechtsprechung lag in der Erwägung, dass die Aufgabe des Insolvenzverwalter, das Schuldnervermögen zu verwerten, bezüglich eines Unternehmens nahezu nicht durchführbar sei, wenn § 25 HGB auf den Erwerber Anwendung findet. Dem Beschluss des OLG Stuttgart liegt der Fall zugrunde, dass eine neue eingetragene GmbH teilweise Gegenstände von dem Insolvenzverwalter einer insolventen GmbH erworben hat. Das neue Unternehmen wurde in den Räumen der insolventen GmbH betrieben. Zur Eintragung bei dem neuen Unternehmen wurde der Ausschluss der Haftung für die in dem insolventen Unternehmen begründeten Verbindlichkeiten angemeldet. Der Rechtspfleger hat die Anmeldung der Eintragung des Ausschlusses mit dem Argument abgelehnt, dass der Erwerb vom Insolvenzverwalter ohnehin nicht unter § 25 HGB falle und es sich im übrigen nicht um eine Firmenfortführung handele, da nur einzelne Gegenstände veräußert wurden. Die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde ist begründet. Das OLG Stuttgart urteilt in seinem Urteil vom 23.03.2010 folgendermaßen: „Der Haftungsausschluss nach § 25 I HGB ist im Handelsregister eintragungsfähig, wenn es nicht offensichtlich ist, dass eine Haftung des Nachfolgers nicht in Betracht kommen kann. Bei der Geschäfts- und Firmenfortführung ist aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs die tatsächliche Fortführung entscheidend. Der Erwerb vom Insolvenzverwalter wird zwar nicht als solcher i.S. des § 25 I 1 HGB angesehen. Werden jedoch nur einzelne Gegenstände vom Insolvenzverwalter erworben, steht dies der Annahme eines Erwerbs i.S. von § 25 I 1 HGB nicht entgegen.“Im konkreten Fall kam das OLG zu der Ansicht, dass eine Haftung nach § 25 I HGB bei Auswertung des Sachverhalts (Fortführung des Unternehmens in denselben Räumen mit teilweise identischen Personen als Geschäftsführer/ Gesellschafter, Erwerb von einzelnen Gegenständen vom Insolvenzverwalter) nicht ausgeschlossen sei und die Eintragung des Haftungsausschlusses damit nicht abgelehnt werden könne. Zur Begründung führte das OLG bereits zugelassene Ausnahmen vom Erwerbsprivileg für Erwerbsvorgänge vor Verfahrenseröffnung an. Das Urteil des OLG Stuttgart ist insofern nicht eindeutig, in dem es zum einen anerkennt, dass der Erwerb eines Handelsgeschäftes vom Insolvenzverwalter im eröffneten Verfahren kein Fall des § 25 I HGB ist, zum anderen aber die Eintragung eines Haftungsausschlusses bei Erwerb einzelner Gegenstände vom Insolvenzverwalter gemäß § 25 II HGB zulässt, weil dies nach den Gesamtumständen als Erwerb im Sinne von § 25 I HGB anzusehen sein könnte. Demzufolge kann bei einer übertragenden Sanierung nicht mehr mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass § 25 HGB nicht zur Anwendung kommt. Es muss daher im Einzelfall genau geprüft und ggf. auch ein Haftungsausschluss im Handelsregister eingetragen werden.


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