Pressemitteilung, 30.01.2009 - 18:04 Uhr
Perspektive Mittelstand
Finanzkrise, Kurzarbeit und Ausbildung
(PM) , 30.01.2009 - Die Finanzkrise greift immer mehr auf die so genannte reale Wirtschaft über. Immer mehr Firmen melden Kurzarbeit an. Nicht nur die Großen sondern auch immer mehr mittelständische Betriebe.Hans-Jürgen Wittig, vom der Unternehmens- und Personalberatung „Wittig PersonalManagement“ aus Pfungstadt hat sich mit den Fragen Kurzarbeit und Ausbildung beschäftigt.Diese mittelständischen Unternehmen bilden am meisten aus und haben neben den Auszubildenden natürlich auch Ausbilder. Kann nun auch für Auszubildende oder Ausbilder Kurzarbeit angeordnet werden? Was muss bei der Ausbildungsvergütung beachtet werden und was muss ich zum Thema Kündigung wissen? Dies sind Fragen, die sich immer mehr junge Leute in der Ausbildung fragen.„Grundsätzlich sind Auszubildende bei der Frage, ob ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, außen vor zu lassen“, so Berater Hans-Jürgen Wittig. Den noch ist nicht zu vermeiden, dass die Ausbildung von der Kurzarbeit betroffen wird.Folgende Handlungsspielräume und Möglichkeiten der betroffenen Betriebe sollen einen Überblick geben, um den Auszubildenden die Situation klarer darzustellen.Auszubildenden gegenüber kann in der Regel keine Kurzarbeit angeordnet werden. Der Betrieb ist dazu verpflichtet, alle Mittel und Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Ausbildung weiter zu gewährleisten. Hier sollte der Betrieb alle Möglichkeiten nutzen und kreativ sein. Durch umstellen des Lehrplanes, durch Vorziehen anderer Lehrinhalte. Wenn möglich, Versetzung in eine andere Abteilung oder in die Lehrwerkstatt. Durchführung besonderer Ausbildungsveranstaltungen. Erst wenn alle Handlungsspielräume ausgeschöpft worden sind, kann auch für Auszubildende Kurzarbeit in Frage kommen. Dies wird aber sehr genau und restriktiv von der Arbeitsverwaltung überprüft und gehandhabt.„Die Ausbilder sollten auch nur in Ausnahmefällen in Kurzarbeit geschickt werden, denn der Betrieb muss seiner Ausbildungspflicht gegenüber den Auszubildenden nachkommen. Werden Auszubildende nur mangelhaft oder überhaupt nicht ausgebildet, hat der Auszubildende einen Schadensersatzanspruch gegenüber seinen Ausbildungsbetrieb“, sagt Unternehmensberater Hans-Jürgen Wittig.Um seine Ausbildungsvergütung braucht sich der Auszubildende keine Sorgen zu machen. Die Ausbildungsvergütung ist kein Arbeitslohn, sondern eine finanzielle Hilfe zur Durchführung der Ausbildung. Deshalb ist der Ausbildungsbetrieb auch weiterhin zur Zahlung verpflichtet, wenn Kurzarbeit für den Auszubildenden angeordnet wurde.Eine Kündigung von Auszubildenden durch Kurzarbeit an sich ist nicht zu rechtfertigen. „Hier muss schon eine gravierende wirtschaftliche Schwächung des gesamten Unternehmens vorliegen, in der, der wirtschaftliche Betrieb des Unternehmens für längere Zeit zum Erliegen kommt“, so Unternehmensberater Wittig. Denn dadurch kann die Ausbildungseignung des Betriebes entfallen. Erst in einem solchen Fall ist die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses möglich. In einem solchen Fall hätte der Auszubildende auch keinen Schadensersatzanspruch. Die betrieblichen Ausbilder sind aber mit der Arbeitsverwaltung dazu verpflichtet, rechtzeitig, sich um andere Ausbildungsbetriebe für die Betroffenen zu bemühen. Auch die zuständigen Industrie- und Handelskammern oder Handwerkskammern sind dazu verpflichtet.„Insgesamt ist zu sagen, wenn alle Betroffenen, Auszubildende, Ausbilder und Betriebe, in vernünftiger Art und Weise alle Möglichkeiten ausschöpfen, brauchen sich die Auszubildenden im Moment wenig sorgen um den Bestand ihrer Ausbildung machen“, schließt Unternehmensberater Wittig ab.