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Pressemitteilung

Filesharing aktuell: Unterlassungserklärung bei Abmahnung durch Rechtsanwälte Negele Zimmel Greuter Beller

(PM) Köln, 09.10.2009 - Firmen der Pornoindustrie - wie etwa Video-Aktuell - lassen derzeit zahllose Internetuser wegen angeblicher Urheberrechtsverletzungen u.a. von der Augsburger Rechtsanwaltskanzlei Negele Zimmel Greuter Beller abmahnen. Den Internetusern wird dabei vorgeworfen, im Rahmen von Internettauschbörsen unberechtigt urheberrechtlich geschützte Filmdateien im Wege des Filesharings anderen Usern zum Download angeboten zu haben. Neben Unterlassungsansprüchen machen die abmahnenden Rechteinhaber Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche geltend.

Unabhängig davon, ob der abgemahnte Anschlussinhaber tatsächlich die betreffende Datei zum Download angeboten hat, sollte der verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden.

Achtung:

Hierbei sollte der Abgemahnte keinesfalls auf die der Abmahnung beigefügte vorformulierte Unterlassungserklärung zurückgreifen. Die vorbereitete Unterlassungserklärung enthält Formulierungen und Klauseln, die weit über das hinausgehen, was zur Erfüllung des Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Durch Abgabe dieser Erklärung schwächt der Abgemahnte seine Rechtsposition über Gebühr. Zudem wird hierdurch die Gefahr von Folgeabmahnungen bezüglich anderer Titel, an denen der im Abmahnschreiben genannte Rechteinhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat, keineswegs gebannt.

Im Einzelnen:

Die vorbereitete Unterlassungserklärung beinhaltet in Ziffer (2) ein selbstständiges Schuldanerkenntnis und begründet so einen dann verschuldensunabhängig bestehenden Schadensersatzanspruch. Ziffer (3) sieht darüber hinaus die selbstständige Verpflichtung zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten vor. Zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs ist es freilich nicht erforderlich, dass der vermeintliche Rechteverletzer zugleich ein Schuldanerkenntnis abgibt und sich zur Erstattung von Anwaltskosten und Zahlung von Schadensersatz verpflichtet. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa im Einzelfall mit einem gewichtigen Teil der Rechtsprechung einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollte der Abgemahnte die strafbewehrte Unterlassungserklärung vielmehr ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast, jedoch gleichwohl rechtsverbindlich abgeben.

Nach Ziffer (4) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von regelmäßig 700,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert werden, dass sie sich auf sämtliche Titel erstreckt, an denen der im Abmahnschreiben genannte Rechteinhaber die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Eine erneute Abmahnung wegen eines anderen Titels wäre dann offenkundig ungerechtfertigt.

Darüber hinaus soll sich der Abgemahnte nach Ziffer (1) der beigefügten Unterlassungserklärung einer starren Vertragsstrafe von 10.000,- EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwerfen. Die Höhe der Strafe kann jedoch im Einzelfall völlig unangemessen sein. Stattdessen sollte sich der Abgemahnte dazu verpflichten, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Diese Art der variablen Vertragsstrafe hat für den Abgemahnten den Vorteil, dass den Besonderheiten der einzelnen Zuwiderhandlung Rechnung getragen wird. Die vom Unterlassungsgläubiger festzusetzende Vertragsstrafe muss der Höhe nach angemessen sein und ist insoweit gerichtlich voll überprüfbar.

Fazit:

Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern modifiziert abgeben. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss allerdings ausdrücklich gewarnt werden. Um sicher zu gehen, sollten Sie zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung unbedingt die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen.

Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts – diskret, unabhängig und loyal!
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