Pressemitteilung, 18.03.2011 - 16:35 Uhr
Perspektive Mittelstand
Filesharing aktuell: Abmahnungen der Rechtsanwälte Auffenberg & Witte für Purzel, Universal Pictures und Embacher u.a.
(PM) Köln, 18.03.2011 - In letzter Zeit häufen sich Abmahnungen der Dortmunder Kanzlei Auffenberg & Witte, die Wagner Halbe Rechtsanwälte von besorgten Mandanten zur Prüfung, weiteren Bearbeitung und insbesondere zur Abwehr von unberechtigten oder überzogenen Forderungen vorgelegt werden. Die Abmahnungen erfolgen im Namen von Firmen wie Purzel-Video, Universal Pictures Germany GmbH oder Embacher Filmproduktion. Die abgemahnten Anschlussinhaber sollen über ihren Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Filmwerke im Rahmen von Filesharing-Systemen hoch geladen bzw. anderen Usern zum Download angeboten haben. Per Abmahnung fordern die Dortmunder Anwälte insoweit von den abgemahnten Anschlussinhabern Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der durch die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten. Hierbei ist folgendes dringend zu beachten:- Der Unterlassungsanspruch trifft den Anschlussinhaber bei nachgewiesener Urheberrechtsverletzung verschuldensunabhängig und kann demzufolge vom abmahnenden Rechteinhaber, wenn er nicht vom Anschlussinhaber innerhalb der gesetzten Frist außergerichtlich erfüllt wird, ohne weiteres per einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht durchgesetzt werden. Zur Abwehr eines solchen Gerichtsbeschlusses sollte der Unterlassungsanspruch daher unbedingt durch fristgerechte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. - Der Anschlussinhaber sollte hierbei unter keinen Umständen auf die von den Dortmunder Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung zurückgreifen. Stattdessen sollte höchstvorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben werden, die sich auf das gesamte Repertoire des jeweiligen Rechtsinhabers erstreckt. Damit sind Folgeabmahnungen ausgeschlossen und die Gefahr einer ansonsten drohenden einstweiligen Verfügung ausgeräumt.Anders als der Unterlassungsanspruch setzt der Schadensersatzanspruch das Verschulden des Anschlussinhabers voraus. Sollte der Anschlussinhaber im Hinblick auf die behauptete Urheberrechtsverletzung weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt haben, ließe sich der Schadensersatzanspruch also unter Hinweis auf das beim Anschlussinhaber nicht gegebene Verschulden als unbegründet zurückweisen.Der danach verbliebene Kostenerstattungsanspruch kann sich im Einzelfall auf maximal 100 Euro beschränken, vgl. § 97 Abs.2 UrhG. So hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Pressemitteilung Nr. 101/10 vom 12.05.2010 hinreichend deutlich gemacht, dass nach Überzeugung der letztlich entscheidenden Instanz der Anschlussinhaber, so er denn nachweisen kann, dass nicht er selber, sondern ein anderer die behauptete Urheberrechtsverletzung begangen haben muss, verschuldensunabhängig allenfalls auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten haftet, insoweit aber maximal 100,00 EUR anfallen.Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss gewarnt werden. In Internetforen herumgeisternde Muster-Unterlassungserklärungen sind häufig weder geeignet, vor Folgebmahnungen zu schützen, noch die durch Erstbegehung der Urheberrechtsverletzung begründete Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Bei Erhalt einer Abmahnung sollte daher unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden. So lassen sich ansonsten drohende - Gerichtsverfahren vermeiden, - Folgeabmahnungen ausschließen, - unberechtigte Forderungen abwehren.


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