Pressemitteilung, 05.02.2010 - 15:56 Uhr
Perspektive Mittelstand
Filesharing aktuell: Abmahnung durch U + C Rechtsanwälte für DigiProtect
(PM) Köln, 05.02.2010 - DigiProtect lässt zahllose Internetuser wegen angeblich in Internettauschbörsen begangener Urheberrechtsverletzungen von der Kanzlei U + C Rechtsanwälte abmahnen. Den Abgemahnten wird vorgeworfen, anderen Usern in p2p-Netzwerken unberechtigt urheberrechtlich geschützte Filmdateien zum Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei überwiegend um pornografische Filme. Urheberrechtsverletzungen an Musikwerken lässt DigiProtect von den hinlänglich bekannten Abmahnkanzleien Kornmeier & Partner, Graf von Westphalen, Denecke von Haxthausen und Partner sowie Schalast & Partner verfolgen. Die Gefahr von Folgeabmahnungen ist daher besonders hoch.DigiProtect macht mit der Abmahnung Kostenerstattungs-, Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche gegen den vorgeblichen Verletzer geltend. Der bei erwiesener Urheberrechtsverletzung verschuldensunabhängig bestehende Unterlassungsanspruch sollte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllt werden. ABER ACHTUNG:Hierbei sollten Sie keinesfalls auf die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurückgreifen.Im Einzelnen:Die von der Kanzlei U+C Rechtsanwälte vorbereitete Unterlassungserklärung beinhaltet in Ziffer (2) ein selbstständiges Schuldanerkenntnis und begründet so einen dann verschuldensunabhängig bestehenden Schadensersatzanspruch. Ziffer (3) sieht darüber hinaus die selbstständige Verpflichtung zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten vor. Zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs ist es jedoch nicht erforderlich, dass Sie zugleich ein Schuldanerkenntnis abgeben und sich zur Erstattung von Anwaltskosten sowie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, die etwa einem etwaigen Kostenerstattungsanspruch entgegen gehalten werden könnten, sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung jedoch ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgeben.Nach Ziffer (4) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von regelmäßig 650,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert werden, dass sie sich höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf sämtliche Titel erstreckt, an denen die DigiProtect die ausschließlichen Nutzungsrechte innehat. Eine erneute Abmahnung wegen eines anderen Titels wäre dann offenkundig ungerechtfertigt.Zur Bemessung ihrer Anwaltsgebühren ziehen die abmahnenden Anwälte einen Gegenstandswert von 25.000,00 EUR heran, vgl. Ziffer (3) der vorgefertigten Unterlassungserklärung. Dieser Gegenstandswert ist völlig überhöht. Selbst wenn das Bereitstellen von Pornofilmchen in Filesharing-Systemen entgegen der von uns vertretenen Ansicht keine Bagatelle im Sinne des § 97a Abs.2 UrhG darstellen sollte, hält etwa das Amtsgericht Halle (Saale) in einem vergleichbaren Fall zur Bemessung der außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten einen Streitwert in Höhe von allenfalls 1.200,00 EUR für angemessen. Darüber hinaus soll sich der Abgemahnte nach Ziffer (1) der beigefügten Unterlassungserklärung einer starren Vertragsstrafe von 5.100,00 EUR für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwerfen. Die Höhe der Strafe kann jedoch im Einzelfall völlig unangemessen sein. Stattdessen sollten Sie sich im Rahmen einer modifizierten Unterlassungserklärung dazu verpflichten, eine für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzende und im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen.Fazit:Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben. Vor der eigenständigen Formulierung einer modifizierten Unterlassungserklärung muss jedoch gewarnt werden. Insbesondere gilt es, mit einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung Folgeabmahnungen zu verhindern. Um sicher zu gehen, sollten Sie daher zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen. Ziel muss es dabei sein, Gerichtsprozesse zu vermeiden, Folgeabmahnungen zu verhindern und unberechtigte Forderungen abzuwehren.Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts – schnell, diskret und effizient!


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