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Filesharing – Internetanschlussinhaber im Visier der Staatsanwaltschaft (§§ 184, 184 c StGB)

(PM) , 16.09.2010 - In den meisten Veröffentlichungen zum Thema Filesharing blieb bislang der Blick auf die strafrechtliche Seite, die mit Hausdurchsuchungen und Geldstrafen wesentliche eingreifender sein kann als die zivilrechtliche Abmahnung, zumeist unbeachtet.

1. Einleitung zum Filesharing

Unter Filesharing versteht man das Zurverfügungstellen von Daten/Dateien (z. B. Musik, Computerspiele, Filme). Dabei befinden sich die Dateien auf den Computern der Teilnehmer. Üblich ist es, dass man Daten von fremden Rechnern kopiert (so genannter Download), während man gleichzeitig andere Daten versendet (Upload). So ein Vorgehen ermöglichen so genannte Tauschbörsen-Programme.

Wenn der Urheber oder Inhaber der Verwertungsrechte der „getauschten“ Datei mit der Verbreitung der Datei einverstanden ist, können über die Tauschbörsen völlig legitim Dateien im Netz verbreitet werden. Da in den meisten Fällen aber ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an der Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken besteht, möchte der Urheber gerade verhindern, dass seine Werke verteilt werden, ohne dass er hieran partizipiert. Hier kommt dann ein Verstoß gegen das Urhebergesetz in Betracht (UrhG).

2. Strafrechtliche Bewertung

Das Anbieten zum Download (upload) stellt für sich eine Straftat nach § 106 Abs. 1 UrhG dar. Das Strafmaß beträgt Freitheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Seit dem 1.1.2008 stellt auch der reine Download über Tauschbörsen-Programme eine Straftat dar. Es genügt nämlich, dass der Download über eine offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachte Vorlage des Werkes erfolgt (vgl. § 53 UrhG).

Eine besondere Relevanz hat die Teilnahme an einer Tauschbörse aber dann, wenn es sich um Dateien handelt, die pornographisches Material enthalten. Dann kommt neben § 106 Abs. 1 UrhG auch eine Straftat nach § 184 StGB in Verbindung mit § 184 c StGB in Betracht.

3. Staatsanwaltschaftliche Ermittlungen

Früher stellten die Abmahnanwälte zur Ermittlung der Person, über dessen Internetanschluss die Urheberrechtsverletzung erfolgt sein sollte, eine Strafanzeige und veranlassten so eine staatsanwaltschaftliche Ermittlung. Nach einer Zeit konnten die Anwälte dann Mitteilung der Anschrift des ermittelten Internetanschlussinhabers beantragen und so den zivilrechtlichen Anspruch – um den es den Anwälten der Rechteinhaber ausschließlich geht – geltend machen.

Auch zur Entlastung der Staatsanwaltschaften wurde den Urhebern für den Verstoß gegen § 106 Abs. 1 UrhG – also den Verstoß „nur“ gegen das Urheberrecht – ein Auskunftsanspruch über die Landgerichte (vgl. § 101 Abs. 9 UrhG) gegeben. Nunmehr werden in diesen Fällen also nicht mehr die Staatsanwälte bemüht.

Dementgegen kommt es nach wie vor zu Strafanzeigen durch die Anwälte der Urheber, wenn es sich um pornographische Werke handelt. Der Vorwurf, pornographisches Material verbreitet zu haben, hat eine ganz andere Qualität, als eine reine Urheberrechtsverletzung. Hier besteht durchaus ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung. Das Verbot der Verbreitung von pornographischem Material zielt auf den Schutz von Minderjährigen ab. Durch das Angebot zum Download eines solchen Werkes wird das Material gerade auch Minderjährigen zur Verfügung gestellt.

4. Problem: Internetanschlussinhaber gleich Täter?

Auch die Staatsanwaltschaft ermittelt den Beschuldigten über die IP-Adresse bei dem jeweiligen Internetprovider. Dies führt wird in aller Regel also zum Internetanschlussinhaber. Natürlich kann der Internetanschlussinhaber auch derjenige gewesen sein, der das pornographische Werk über ein Tauschbörsen-Programm Dritten zur Verfügung gestellt hat. Es aber genauso gut auch möglich, dass der Internetanschlussinhaber völlig unschuldig ist, weil er sich zu diesem Zeitpunkt z. B. im Urlaub befunden hat.

Genau hier muss die Verteidigung einsetzen mit dem Ziel, dass Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen und eine Verurteilung des Internetanschlussinhabers zu vermeiden. Weist die Verteidigung hier Lücken auf, kann es zu empfindlichen strafrechtlichen Konsequenzen kommen.

Im zweiten Schritt droht dann noch die Inanspruchnahme durch den Rechteinhaber, dem der Inhalt der Ermittlungsakte und die entsprechende Verurteilung dann im Rahmen seiner Ansprüche zu Gute kommen.
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