Pressemitteilung, 19.07.2012 - 14:33 Uhr
Perspektive Mittelstand
Filesharing: Bestreiten mit Nichtwissen zulässig und Abmahnung muss bestimmte Mindestinhalte aufweisen
(PM) Bremen, 19.07.2012 - Das OLG Düsseldorf hat in einem Beschluss vom 14.11.2011 (Az. I-20 W 132/11) das sogenannte "Bestreiten mit Nichtwissen" in einem Filesharing-Verfahren für zulässig erklärt. Das Gericht führte in diesem Beschluss aus:"Der Beklagte (also der abgemahnte angebliche Tauschbörsennutzer) in einem sog. Filesharing-Verfahren kann die Aktivlegitimation des Klägers, das Anbieten der streitgegenständlichen Dateien über eine bestimmte IP-Adresse und die Zuordnung dieser IP-Adresse zu seinem Anschluss mit Nichtwissen bestreiten."Das bedeutet, dass der jeweilige Kläger (Musikverlag/Filmverlag) diese von ihm behaupteten Tatsachen hinreichend darlegen muss.Weiter führte das OLG Düsseldorf aus, dass die urheberrechtliche Abmahnung bestimmte Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Bestimmtheit erfüllen muss. Zur Abmahnung gehört, dass der Abmahnende seine Sachbefugnis darlegt, also kundtut, weshalb er sich für berechtigt hält, den zu beanstandenden Verstoß zu verfolgen. Die Abmahnung muss zudem mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen, welches konkrete Verhalten beanstandet wird. Daher muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.Dass bedeutet, dass die Abmahnung also mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss, welches konkrete Verhalten angegriffen wird. Auch wenn der Gläubiger Unterlassung nicht nur der konkreten Verletzungsform begehrt, muss er doch den Anlass der Beanstandung ganz konkret bezeichnen, damit der Schuldner weiß, was genau für den Gläubiger den Stein des Anstoßes bildet. Um ihren Zweck zu erfüllen, muss in der Abmahnung der Sachverhalt, der den Vorwurf rechtswidrigen Verhaltens begründen soll, also die begangene Handlung, genau bezeichnet und nachvollziehbar angegeben und der darin erblickte Verstoß so klar und eindeutig bezeichnet sein, dass der Abgemahnte die gebotenen Folgerungen ziehen kann.Auf diesen "Mindestinhalt" und die ausreichende Konkretisierung ist also jede Abmahnung zu untersuchen. Daraus folgt, dass insbesondere auch die Unterlassungserklärung genau zu überprüfen ist, da sie viel zu weit gefasst sein kann und besser sollte eine veränderte Unterlassungserklärung durch den verteidigenden Anwalt für den Abgemahnten formuliert werden. Die Risiken stecken meistens in den Details und sind für den Laien kaum erkennbar.Weitere Informationen zum Thema Urheberrecht finden sich auf der Seite: www.drmahlstedt.de/urheberrecht


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