Pressemitteilung, 09.04.2010 - 13:41 Uhr
Perspektive Mittelstand
File-Sharing aktuell: Abmahnung durch Rechtsanwaltskanzlei C-S-R (RA Schmietenknop) für die Gedast GmbH, GMV Media u.a.
(PM) Köln, 09.04.2010 - Firmen der Pornoindustrie, wie etwa die Gedast GmbH oder die GMV Media GmbH & Co. KG, lassen derzeit zahllose Internetuser von der Rechtsanwaltskanzlei C-S-R abmahnen. Den Internetusern wird dabei vorgeworfen, anderen Usern im Rahmen von Internettauschbörsen unberechtigt urheberrechtlich geschützte Filmdateien im Wege des Filesharings zum Download angeboten zu haben. Es handelt sich hierbei zumeist um pornografische Titel. Neben Unterlassungsansprüchen machen die abmahnenden Rechteinhaber Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche geltend.Den verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruch sollten Sie höchst vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Verwahrung gegen die Kostenlast durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erfüllen. Greifen Sie hierbei jedoch keinesfalls auf die der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung zurück! Die vorbereitete Unterlassungserklärung enthält Formulierungen und Klauseln, die weit über das hinausgehen, was zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Zudem wird hierdurch keineswegs die Gefahr von Folgeabmahnungen gebannt.Die von der Gegenseite vorbereitete Unterlassungserklärung sieht in Ziffer (3) eine selbstständige Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz und zur Erstattung der Rechtsverfolgungskosten vor. Zur Erfüllung des verschuldensunabhängig bestehenden Unterlassungsanspruchs ist es jedoch nicht erforderlich, dass Sie zugleich ein Schuldanerkenntnis abgeben und sich zur Erstattung von Anwaltskosten sowie zur Zahlung von Schadensersatz verpflichten. Um sich nicht von vornherein sämtliche Einwendungen abzuschneiden, sollten Sie die strafbewehrte Unterlassungserklärung vielmehr ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Verwahrung gegen die Kostenlast abgeben.Nach Ziffer (3) der vorformulierten Unterlassungserklärung sollen die Ansprüche auf Schadensersatz und Kostenerstattung gegen Zahlung eines Pauschalbetrags in Höhe von 650,00 EUR abgegolten sein. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sich die von den gegnerischen Anwälten vorbereitete Unterlassungserklärung lediglich auf einen Titel erstreckt. Folgeabmahnungen wegen anderer Titel sind damit keinesfalls ausgeschlossen. Die Unterlassungserklärung sollte daher so formuliert werden, dass sie sich höchst vorsorglich und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht auf sämtliche Titel erstreckt, an denen die Gedast GmbH bzw. die GMV Media GmbH & Co. KG die ausschließlichen Nutzungsrechte innehaben. Eine erneute Abmahnung wegen eines anderen Titels wäre dann offenkundig ungerechtfertigt.Selbst für den Fall einer erwiesenen Urheberrechtsverletzung wäre der in Ziffer (3) der vorgefertigten Unterlassungserklärung zur Abgeltung möglicher Schadensersatz– und Kostenerstattungsansprüche angesetzte Pauschalbetrag mit 650,00 EUR deutlich zu hoch angesetzt. Zur Rechtfertigung ihrer Gebührenforderung berufen sich die abmahnenden Anwälte auf einen Gegenstandswert von sage und schreibe 30.000,00 EUR. Dieser Gegenstandswert ist völlig überhöht. Selbst wenn das Bereitstellen von Pornofilmchen in Filesharing-Systemen entgegen der von uns vertretenen Ansicht keine Bagatelle im Sinne des § 97a Abs. 2 UrhG darstellen sollte, hält etwa das Amtsgericht Halle (Saale) in einem vergleichbaren Fall zur Bemessung der außergerichtlich angefallenen Abmahnkosten einen Streitwert in Höhe von allenfalls 1.200,00 EUR für angemessen, AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009 – 95 C 3258/09. Fazit:Als Empfänger einer Abmahnung sollten Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht wie von der Gegenseite vorformuliert, sondern vielmehr entsprechend modifiziert abgeben. Insbesondere gilt es, mit einer entsprechend formulierten Unterlassungserklärung Folgeabmahnungen zu verhindern. Um sicher zu gehen, sollten Sie zur Formulierung Ihrer modifizierten Unterlassungserklärung die Hilfe eines im Urheberrecht versierten Anwalts in Anspruch nehmen. Jörg Halbe ist Rechtsanwalt in Köln und geschäftsführender Gesellschafter der Kölner Kanzlei WAGNER HALBE Rechtsanwälte. Rechtsanwalt Halbe berät und vertritt private wie gewerbliche Abmahnopfer in allen Fragen des Wettbewerbs-, Marken- und Urheberrechts – schnell, diskret und effizient! Unser Ziel ist es dabei, Gerichtsprozesse zu vermeiden, Folgeabmahnungen auszuschließen und unberechtigte Zahlungsansprüche abzuwehren.


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