Pressemitteilung, 19.09.2016 - 13:36 Uhr
Perspektive Mittelstand
Ferienwohnung in Berlin: Keine Chance für Eigentümer
(PM) Berlin, 19.09.2016 - Mit einer Ferienwohnung in Berlin könnte man sich eine attraktive Kapitalanlage schaffen und hätte für Besuche in der Bundeshauptstadt eine eigene Bleibe zur Verfügung: So denken sich viele Kaufinteressenten einer Immobilie im Großraum Berlin. Doch schon seit 2013 ist es untersagt, Wohnraum in der Bundeshauptstadt als Ferienwohnung zu vermieten und die Vermietung gewerblich zu betreiben. Nun lief zu Ende April eine maßgebliche Übergangsfrist aus. Wie also ist die aktuelle Rechtslage, und was müssen Kaufinteressenten jetzt wissen?Seit April läuft ÜbergangsfristDie gewerbliche Vermietung von Wohnräumen ist seit April 2016 nur noch möglich, wenn man eine Einverständniserklärung vorlegt. Der Hintergrund liegt auf der Hand: In Berlin sollen jetzt wieder mehr Wohnungen für Wohnzwecke entstehen. Die Bundeshauptstadt ist als Wohnort beliebt, doch Wohnraum ist knapp und recht teuer. Deshalb soll die Chance reduziert werden, Wohnraum für Ferienwohnungen zu vergeben. Die ersten Anbieter von Ferienwohnungen haben gegen das bestehende Gesetz geklagt, blieben bisher aber erfolglos. Gemeinsam mit dem Online-Ferienwohnungsportal Wimdu hatte man versucht, hier eine Änderung der Gesetzgebung zu erwirken, doch die Klage blieb aussichtslos. Zur Begründung führte man aus, dass der große Teil der Vermieter durch das Gesetz in den Grundrechten verletzt sei und sogar in der Existenz bedroht sei. Doch das Gericht sah diese Begründung nicht als ausreichend an und wies die Klage ab. In der Folge wurden in der Zeit von Januar bis März in Berlin insgesamt 533 Anträge für Wohnraum über eine Nutzung als Ferienwohnung behandelt. Doch mehr als 1.000 Anträge wurden gestellt, und lediglich 15 Fälle wurden als Ferienstandort genehmigt. Alle anderen Anträge wurden abgelehnt oder noch vor der Bearbeitung zurückgezogen. Dem Verbot unterliegen sowohl die Vermietung des Wohnraums als auch der Leerstand und die Umwandlung des Wohnraums in Arztpraxen oder andere Räume mit gewerblicher Nutzung. Offenbar ist es in der Übergangsphase also sehr schwer, Wohnraum zur Nutzung als Ferienstandort genehmigen zu lassen.Strenge Vorgaben an GenehmigungIn den seltenen Fällen, in denen eine Erlaubnis ausgesprochen wurde, entsprachen die Einzelheiten den gesetzlichen Vorgaben. So ist die Vermietung einzelner Zimmer zulässig, ganze Wohnungen dürfen als Einheit nicht vergeben werden. Lediglich wenn ein öffentliches Interesse besteht oder wenn ein schutzwürdiges privates Interesse an einer Zweckentfremdung des Wohnraums gegeben ist, kommt eine Genehmigung in Frage. Die öffentlichen oder die private Interessen an der Vermietung müssen also die Erhaltung als Wohnraum überwiegen. Wenn die Vermietung zur Sicherung der finanziellen Existenz beiträgt, könnte dieser Fall gegeben sein. Allerdings müssen die Gerichte immer im Einzelfall entscheiden, ob diese Umstände erfüllt sind. Eine weitere Ausnahme besteht, wenn eine Ersatzwohnung für den Verlust des Wohnraums durch die Nutzung als Ferienwohnung vorhanden ist. Die Nichtbeachtung ist sanktioniertWenn man sich eines Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot schuldig macht und die ganze Wohnung als Ferienwohnung zur Vermietung freigibt, muss man mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Mancher Anbieter könnte durch diese harte Strafe in den finanziellen Ruin getrieben werden. Letztlich soll aber der Wohnungsmarkt in Berlin positiv beeinflusst und entspannt werden, deshalb gehen die Behörden hier sehr streng vor.Den kompletten ausführlichen Artikel zum Ferienwohnungsverbot in Berlin und viele weitere News zu Finanz- und Versicherungsthemen findet man auf www.transparent-beraten.de/2016/07/13/10860/ferienwohnungsverbot-in-berlin-so-sieht-die-aktuelle-rechtslage-aus/


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