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Familienhilfe: Kosten mit dem Finanzamt teilen

Viele Menschen greifen bedürftigen Familienangehörigen finanziell unter die Arme. Wer die Steuerregeln kennt, kann das Finanzamt an Unterhaltszahlungen beteiligen.
(PM) Mönchengladbach, 15.08.2012 - Unfall, Krankheit oder Pflegebedürftigkeit: Können Angehörige ihren Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Kraft bestreiten, kommen ihnen oft Familienmitglieder finanziell zur Hilfe. Einige Ausgaben lassen sich steuerlich absetzen. Allerdings sind die Bedingungen vergleichsweise kompliziert. "Viele Betroffene schrecken die Anforderungen ab und sie machen keine Unterhaltsaufwendungen geltend", registriert Dr. Stephanie Thomas, Rechtsanwältin und Steuerberaterin der Wirtschaftskanzlei WWS in Mönchengladbach. "Oft bleiben attraktive Steuererstattungen ungenutzt, die wiederum als Unterhalt an die Angehörigen fließen können."

Wer seinen Angehörigen finanziell hilft, kann Unterhaltsleistungen bis zu 8.004 Euro pro Jahr als außergewöhnliche Belastung in der Steuererklärung geltend machen. Hierzu zählen Ausgaben für Wohnung, Kleidung, Ernährung oder Ausbildung. Obendrein lassen sich Beiträge zur Basisabsicherung des Unterhaltsempfängers (z.B. Krankenversicherung) ansetzen. Allerdings gilt das nicht für die ganze Familie. Voraussetzung ist eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Steuerpflichtigen oder seines Ehegatten. "Eine solche besteht grundsätzlich nur bei Zuwendungen unter Verwandten in gerader Linie, also zwischen Eltern, Kindern und Enkeln, nicht aber für Verwandte in Seitenlinie, also für Ausgaben an Geschwister", so WWS-Expertin Dr. Thomas. Unter Verheirateten, getrennt Lebenden oder Geschiedenen gelten wiederum besondere Regeln.

Das eigene Einkommen der unterhaltenen Person darf die Grenze von 624 Euro pro Jahr nicht übersteigen, ansonsten verringert sich der abzugsfähige Betrag um den übersteigenden Betrag. Zudem darf die unterhaltene Person über kein oder nur ein geringes Vermögen verfügen. Ein Vermögen bis zu einem Verkehrswert von 15.500 Euro sieht die Finanzverwaltung dabei als unschädlich an. Werden Unterhaltszahlungen an Kinder geltend gemacht, so dürfen für diese Kinder weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge gewährt werden. Obendrein werden grundsätzlich nur Unterhaltsleistungen anerkannt, die in einem angemessenen Verhältnis zum Netto-Einkommen des Leistenden stehen.

Werden die Bedingungen erfüllt, reduzieren Unterhaltszuwendungen die Einkommensteuer des Leistenden. Hier bietet sich durchaus Gestaltungspotenzial. "Beispielsweise kann auch der verdienende Ehemann den Verwandten seiner Ehefrau Unterhalt gewähren, obwohl er selbst diesen gegenüber keine Unterhaltspflichten hat", betont WWS-Beraterin Dr. Thomas. Auch bei eingetragenen Lebenspartnern und nichtehelichen Lebensgemeinschaften beteiligt sich der Staat an Unterhaltskosten. Grundsätzlich sollte man bei Unterhaltszahlungen auch die Schenkungsteuer im Blick haben. Danach müssen Unterhaltszahlungen beispielsweise immer angemessen sein; andernfalls können Zahlungen bei Überschreiten der Freibeträge schenkungsteuerpflichtig werden.

Bei Unterhaltszuwendungen ins Ausland ist Weitblick gefragt. Zum einen gelten erhöhte Nachweisanforderungen, um die Bedürftigkeit des Angehörigen zu belegen. Zum anderen reduziert sich die Höchstgrenze unter Umständen deutlich. Sind die Lebenshaltungskosten niedriger als in Deutschland, unterstellen die Finanzbehörden einen geringeren Unterhaltsbedarf und erkennen nur einen Bruchteil der Kosten an. Tipp der WWS: Wer laufende Unterhaltszahlungen für Angehörige oder nahe stehende Personen plant, sollte grundsätzlich vorab steuerlichen Rat einholen. So lassen sich alle Gestaltungsoptionen prüfen und vorteilhaft nutzen. In jedem Fall sind Unterhaltszahlungen genau zu dokumentieren, um sie glaubhaft nachweisen zu können. Andernfalls gehen womöglich attraktive Steuervorteile verloren.
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