News, 09.09.2005
Perspektive Mittelstand
Steuern und Recht
Fahrtkostenersatz für Betriebsräte in Elternzeit?
BAG, Beschluss v. 25.5.2005, 7 ABR 45/04 - der Arbeitgeber hat Betriebsratsmitgliedern die Fahrtkosten für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen zu erstatten. Das gilt auch während der Elternzeit.
Im hier entschiedenen Fall hatte eine Betriebsrätin die Fahrtkosten für die Teilnahme an 6 Betriebsratssitzungen während ihrer Elternzeit in Höhe von jeweils 55,80 EUR je Fahrt geltend gemacht.

Das Gesetz:

Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Er muss deswegen auch die erforderlichen Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder erstatten, die diesen bei der Wahrnehmung ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben entstehen. Hierzu gehören auch die Fahrkosten, die das Betriebsratmitglied zur Durchführung konkreter Betriebsratstätigkeiten aufwendet.

Der Arbeitgeber
Der Arbeitgeber hatte im Prozess argumentiert, dass die Fahrtkosten nicht wegen der Betriebsratstätigkeit entstanden seien, sondern wegen der Elternzeit.

Die Bundesrichter
Die Teilnahme an der Sitzung des Betriebsrats gehört zu den gesetzlichen Aufgaben eines Betriebsratsmitglieds nach § 29 BetrVG. Diese gesetzliche Aufgabe entfällt nicht, wenn sich ein Betriebsratsmitglied in der Elternzeit befindet. Denn weder erlischt dadurch die Mitgliedschaft nach § 24 BetrVG noch ist das Betriebsratsmitglied durch die Elternzeit zwangsläufig an der Ausübung des Amts verhindert (§ 25 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).

Obwohl das Arbeitsverhältnis wegen der Inanspruchnahme der Elternzeit ruht, bleibt die Zugehörigkeit zum Betriebsrat erhalten. Das Betriebsratsmitglied ist gesetzlich beauftragt, an den Betriebsratssitzungen teilzunehmen. Dazu ist es auch während der Elternzeit in der Lage. Eine Verhinderung liegt nicht deswegen vor, weil das Betriebsratsmitglied von der Arbeitsleistung aus dem Arbeitsvertrag befreit ist. Selbst eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit muss nicht zu der Verhinderung im Betriebsratsamt führen.

Richtig ist sicherlich, dass die Fahrtkosten dann nicht entstünden, wenn sich das Betriebsratsmitglied sowieso am Arbeitsplatz befände und deswegen keine zusätzlichen Fahrtkosten für die Betriebsratssitzung aufzuwenden hätte. Von der Verpflichtung, am Arbeitsplatz die Arbeitsleistung zu erbringen, ist ein Betriebsratsmitglied aber gerade während der zulässigen Elternzeit befreit. Gäbe es dann keine Betriebsratssitzung, müsste das Betriebsratsmitglied auch keine Fahrtkosten aufwenden. Dadurch wird ersichtlich, dass die Fahrtkosten allein durch die Betriebsratstätigkeit entstanden sind.

Das Bundesarbeitsgericht hat der Arbeitnehmerin damit dem Grunde nach Recht gegeben, allerdings die Höhe der zu ersetzenden Kosten reduziert auf 24,80 EUR für eine Hin- und Rückfahrt. Denn der Arbeitgeber habe nur die notwendigen Kosten zu erstatten. Dies seien hier die Kosten für eine Fahrkarte der 2. Klasse mit der Deutschen Bahn.

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