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Keine Entschädigung aus § 642 BGB ohne konkrete bauablaufbezogene Darstellung!
(PM) Augsburg, 27.10.2016 - Durch Verzögerungen und Nachbesserungsarbeiten an Baustellen kann es zu erheblichen Mehrkosten kommen. Häufig klagen besonders Auftragnehmer auf Entschädigung. Durch einen Urteilsspruch des OLG Brandenburg sind Auftragnehmer nun in der Pflicht den entstandenen Schaden zu beweisen und detailliert zu belegen, dass der Auftraggeber dafür verantwortlich ist. Vor allem bei vertraglich vereinbarten Nachtragsleistungen stehen die Chancen schlecht mit einer Klage erfolgreich zu sein

Beispiel nach OLG Brandenburg, Urteil vom 18.02.2016 - 12 U 222/14:

Der Auftragnehmer (AN) wird mit verschiedenen Änderungs- und Zusatzleistungen beauftragt. Es werden entsprechende Nachtragsvereinbarungen geschlossen. Später macht der AN unter Vorlage eines baubetrieblichen Gutachtens einen Nachtrag in Höhe von 482.000 Euro für die mit der Ausführung der Nachtragsleistungen verbundene Bauzeitverlängerung geltend.

Das Gericht weist die Klage mit nachfolgender Begründung ab:

Ein AN, der einen Anspruch auf Vergütung oder Erstattung von Mehrkosten wegen einer Bauzeitverlängerung geltend macht, hat im Einzelnen konkret darzulegen, dass die Mehrkosten auf einer vom Auftraggeber (AG) zu verantwortenden Bauzeitverlängerung beruhen. Werden Entschädigungsansprüche nach § 642 BGB geltend gemacht, hat der AN die einzelnen Voraussetzungen darzulegen und zu beweisen, also die Verletzung einer dem AG obliegenden Mitwirkungspflicht, den Annahmeverzug des AG und dessen Dauer sowie die Grundlagen der Entschädigung, die aus der dem Vertrag zu Grunde liegenden Vergütungsvereinbarung abzuleiten sind.

Der AN muss demnach darlegen, inwiefern er wartezeitbedingte Mehrkosten durch Vorhaltung von Arbeitskraft und Geschäftskapital hatte, die nicht durch die ursprüngliche Kalkulation und die Nachträge abgegolten sind.

Dazu ist eine konkrete bauablaufbezogene Darstellung der jeweiligen Behinderungen unter Gegenüberstellung der Ist- und der Soll-Abläufe erforderlich, die die Bauzeitverlängerung nachvollziehbar macht (vgl. BGH, IBR 2005, 247). Darzulegen ist, wie der AN den Bauablauf tatsächlich geplant hat, d. h. welche Teilleistungen er in welcher Zeit herstellen wollte, und wie der Arbeitskräfteeinsatz erfolgen sollte. Dem ist der tatsächliche Bauablauf gegenüberzustellen. Die Darstellung muss die Beurteilung ermöglichen, ob die angesetzten Bauzeiten mit den von der Preiskalkulation vorgesehenen Mitteln eingehalten werden konnten und ob die Baustelle tatsächlich mit ausreichenden Arbeitskräften besetzt war. Zu berücksichtigen sind auch unstreitige Umstände, die gegen eine Behinderung sprechen können, etwa die Möglichkeit, einzelne Bauabschnitte vorzuziehen oder Arbeitskräfte anderweitig einzusetzen (vgl. OLG Köln, IBR 2014, 257; OLG Brandenburg, IBR 2011, 394). Ferner ist darzulegen, dass der AN leistungsbereit war, von ihm selbst keine Verzögerungen verursacht wurden und es ihm nicht möglich war, den Bauablauf umzustellen oder Pufferzeiten in Anspruch zu nehmen.

Diesen hohen Anforderungen genügte der Vortrag des AN nicht, sodass die Klage abgewiesen wurde.

Praxishinweis

Ein AG, der umfangreiche nachträgliche Leistungen beauftragt, kann grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der AN mit seinem Nachtragsangebot ein abschließendes Angebot gemacht hat, das auch die bauzeitbedingt entstehenden Mehrkosten umfasst. Wird das Angebot vom AG angenommen, gibt es folglich „keinen Nachtrag zum Nachtrag“.
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