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Pressemitteilung

EuGH bestätigt Haftungshöchstbeträge für Gepäckschäden und Gepäckverlust

Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil in der Rechtssache des Fluggastes Axel Walz gegen die spanische Fluggesellschaft Clickair entschieden, dass die Haftungshöchstgrenze des Montrealer Übereinkommen bezüglich Gepäckverspätung, Gepäckschäden und Gepäckverlust in Höhe von 1.131 Sonderziehungsrechten Vermögensschäden und Nichtvermögensschäden umfasst. Soweit der Airline keine Leichtfertigkeit nachzuweisen ist, liegt die Haftung für Kofferverluste damit bei etwa 1300 Euro.
(PM) Münster, 29.10.2010 - Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit Urteil vom 06. Mai 2010 in der Rechtssache des Fluggastes Axel Walz gegen die spanische Fluggesellschaft Clickair (Aktenzeichen Rs. C-63/09) die Regeln bezüglich der Haftungshöchstgrenzen im Rahmen von Gepäckschäden, Kofferverlust und Gepäckverspätungen klargestellt.
Der Reisende Herr Walz buchte einen Flug mit der spanischen Airline Clickair von Barcelona in Spanien nach Porto in Portugal. Die spanische Fluggesellschaft Clickair S.A. mit Firmensitz in Barcelona ist in der Zwischenzeit mit der spanischen Fluggesellschaft Vueling Airlines S.A., ebenfalls mit Firmensitz in Barcelona, fusioniert. Herr Walz gab am Check-In-Schalter des Flughafens Barcelona "El Prat" einen Koffer mit Gegenständen im Wert von ca. EUR 2.700,00 in die Obhut der Fluggesellschaft. Nach Ankunft am Flughafen Porto musste der Flugpassagier feststellen, dass sein Reisegepäck nicht befördert worden war. Sein Gepäck blieb auch in der Folgezeit verschollen. Daher verlangte Herr Walz von der Clickair EUR 2.700,00 für den Wert der Gegenstände des Gepäckverlustes und EUR 500,00 als immateriellen Schadensersatz. Als die Fluggesellschaft sich weigerte, die Aufwendungen und Schäden zu erstatten, erhob Herr Walz Klage zum Handelsgericht Juzgado de lo Mercantil n° 4 de Barcelona in Spanien.

Hintergrund der rechtlichen Problematik des Falles sind die Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens. Das Montrealer Übereinkommen ist als völkerrechtliches Abkommen zwischen den Unterzeichnerstaaten vorrangige Gesetzesgrundlage zur rechtlichen Bewertung von Gepäckschäden, Gepäckverlust und Gepäckverspätung im deutschen und europäischen Recht. Der Fluggast Herr Walz machte als Betroffener des Gepäckverlustes im vorliegenden Fall mehr als EUR 3.200,00 Entschädigung gegenüber der spanischen Airline geltend. Das Montrealer Übereinkommen zieht jedoch Grenzen der Haftung von Fluggesellschaften gegenüber Flugpassagieren. Die Grenze der Haftung für Gepäckverlust lag im Jahre 2007, als Herr Walz den Prozess gegen die Fluggesellschaft anstrengte, bei 1.000 Sonderziehungsrechten, was zu jener Zeit ca. EUR 1.100,00 entsprach. In der Zwischenzeit sind die Höchstbeträge auf 1.131 SZR angehoben worden, so dass die Haftungshöchstgrenze zur Zeit etwa EUR 1.300,00 beträgt (vgl. den Beitrag: Höhere gesetzliche Erstattungsbeträge für Gepäckverpätungen, Gepäckschäden und Flugverspätungen).
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