Pressemitteilung, 08.12.2016 - 09:01 Uhr
Perspektive Mittelstand
Erbrecht in der Patchwork-Familie: Bei Stiefkindern empfiehlt sich ein Testament
Patchwork-Familien sind heute keine Seltenheit mehr. Im Erbrecht sind sie allerdings mehr oder weniger unberücksichtigt geblieben. Daher empfiehlt es sich, ein Testament oder Erbvertrag zu erstellen.
(PM) Köln, 08.12.2016 - Sogenannte Patchwork-Familien sind heute keine Seltenheit mehr. Beide Partner bringen bereits Kinder mit in die Ehe und gründen eine neue Familie. In der Gesellschaft ist dieses Modell längst anerkannt. Im Erbfall kann es aber zu Schwierigkeiten führen. Denn im Erbrecht ist diese Entwicklung nicht berücksichtigt. Die Partner und Eltern sollten sich daher darüber im Klaren sein, dass sie letztwillige Verfügungen in Form eines Testaments oder eines Erbvertrags treffen müssen, wenn sie möchten, dass auch die Stiefkinder zu Erben werden. Laut der gesetzlichen Erbfolge haben sie keinen Erbanspruch.Im Testament oder Erbvertrag können die Stiefkinder natürlich berücksichtigt werden. Dabei sollten sich die Stiefeltern genaue Gedanken machen, ob die Stiefkinder im Todesfall genauso erben sollen wie die leiblichen Kinder oder ob der Nachlass anders verteilt werden soll. Sollen leibliche Kinder und Stiefkinder gleichberechtigt erben, können die Eltern ein gemeinschaftliches Testament verfassen. In einem sog. Berliner Testament können sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder nach dem Tod des zweiten Ehepartners zu Schlusserben eingesetzt werden. Zu beachten ist, dass diese Form des Testaments nur bei Ehepartnern möglich ist. Unverheirateten Paaren steht diese Form nicht offen.Bei Patchwork-Familien müssen im Erbfall auch unterschiedliche Pflichtteilsansprüche und andere gesetzliche Regelungen berücksichtig werden. Damit die letztwilligen Verfügungen auch im Sinne der Erblasser umgesetzt werden können, sollten das Testament möglichst genau formuliert sein und keinen Interpretationsspielraum zulassen. So können mögliche Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden. Darüber hinaus sind für die Wirksamkeit eines Testaments auch formale Regelungen zu beachten. So sollte es eine eindeutige Überschrift tragen. Ebenso müssen Ort und Datum angeben und das Testament natürlich eigenhändig unterschrieben werden.Bei Fragen rund um das Testament und Erbvertrag können im Erbrecht kompetente Rechtsanwälte (www.grprainer.com/rechtsberatung/private-clients/erbrecht/testament-erbvertrag.html) weiterhelfen.


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