Pressemitteilung, 07.03.2014 - 10:13 Uhr
Perspektive Mittelstand
Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit von "Tippfehler-Domains"
Mit Urteil vom 22. Januar 2014 hat sich der I. Zivilsenat des BGH mit der Zulässigkeit eines Domainnamens beschäftigt, der sich in an einem bekannten Domainnamen orientierte und sich von diesem nur durch einen bewusst eingebauten Rechtschreibfehler unterschied.
(PM) Saarbrücken, 07.03.2014 - Die Klägerin betreibt unter der Domain "www.wetteronline.de" einen Wetterdienst im Internet. Der Beklagte hatte die Domain "www.wetteronlin.de" auf sich registriert. Zum Zeitpunkt der Rechtsstreits wurden Internetnutzer beim Aufruf der Seite des Beklagten auf eine andere Internetseite weitergeleitet, auf der Werbung für eine private Krankenkasse geschaltet war. Der Beklagte erhielt für jede Weiterleitung ein Entgelt. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Unterlassung in Anspruch, da sie sich durch die Domain mit dem Tippfehler in ihrem Namensrecht verletzt sah und weiterhin unlauter behindert werde. Weiterhin verlangte die Klägerin die Löschung und Übertragung der Domain des Beklagten.Wie hat der BGH entschieden ?Der BGH lehnte eine Verletzung von Namensrechten ab, da es sich bei dem Begriff "wetteronline" um einen beschreibenden Begriff handelt, also um einen solchen, bei dem durch den Namen bereits die Geschäftstätigkeit (hier: Informationen zum Wetter im Internet) beschrieben wird. Einem solchen Namen fehlt laut BGH die für einen namensrechtlichen Unterlassungsanspruch notwendige Unterscheidungskraft.Allerdings sah der BGH durch die Domain mit dem Tippfehler eine unlautere Behinderung nach § 4 Nr. 10 UWG als gegeben an. Insoweit Nutzer sich dessen nicht bewusst sind, warum sie auf einer anderen als der von ihnen anvisierten Internetseite gelandet sind, so ist dies wettbewerbsrechtlich unzulässig.Allerdings führte dies nicht dazu, dass der Beklagte seine Domain "www.wetteronlin.de" löschen und übertragen musste. Die Karlsruher Richter befanden, dass eine rechtlich zulässige Nutzung der Webseite denkbar ist und das bloße Registrieren eines ähnlichen Domainnamens noch keine Behinderung darstellt.Wie ist das Urteil zu werten ?Die Entscheidung des BGH verlagert die Frage nach der Zulässigkeit von Tippfehlerdomains in den Bereich des Inhalts einer Webseite. Dies kann insgesamt nicht überzeugen, da eine rechtlich sichere Beratung nur noch eingeschränkt möglich ist. Zudem ist es möglich, dass sich die rechtliche Zulässigkeit einer solchen Webseite (theoretisch mehrfach) täglich ändert.Für den Betreiber einer Webseite bedeutet dies, dass nach Möglichkeit ein Name für die Domain gewählt werden sollte, der auch namensrechtlichen Schutz vermittelt.


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