Pressemitteilung, 14.05.2014 - 10:04 Uhr
Perspektive Mittelstand
Entscheidung des BGH zur Zulässigkeit eines „Zeugnisrabattes“
Der BGH entschied Anfang April 2014 über die Zulässigkeit einer Werbeaktion eines Elektronik-Fachmarktes, der Schülern Rabatte für bestimmte Schulnoten versprach.
(PM) Saarbrücken, 14.05.2014 - Ein Elektronik-Fachmarkt bot Schülern eine Kaufpreisermäßigung von 2 € für jede Eins im Zeugnis an. Der Rabatt galt für das gesamte Sortiment des Marktes. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hielt diese Werbung für unlauter und verklagte den Markt auf Unterlassung. Das Landgericht Passau und das OLG München verneinten jedoch eine Unzulässigkeit dieser Maßnahme.Die Schüler bekommen doch Rabatt – warum ist das denn rechtlich ein Problem?Die Aktion richtet sich vordringlich an Schüler und damit größtenteils an Minderjährige. Diese genießen nicht nur Schutz durch das allgemeine Zivilrecht, sondern auch durch das Wettbewerbsrecht. Nach Nummer 28 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG ist es unlauter und damit verboten, Kinder in der Werbung unmittelbar dazu aufzufordern, eine Ware zu erwerben oder die Eltern dazu zu veranlassen, diese Ware zu erwerben. Weiterhin darf im Wettbewerbsrecht gemäß § 4 Nr. 2 UWG die Unerfahrenheit von Verbrauchern nicht ausgenutzt und auf diese gemäß § 4 Nr. 1 UWG kein unsachlicher Einfluss genommen werden. All diese Tatbestandsmerkmale sah die Verbraucherzentrale gegeben und erhob Klage.Wie hat der BGH entschieden?Die Karlsruher Richter bestätigte die Urteile der Vorinstanzen und lehnten eine Unlauterbarkeit ab. Maßgeblich für diese Rechtsauffassung ist der fehlende sogenannte Produktbezug der Werbung. Ein allgemeiner Kaufappell („Kinder kommt in den XY-Laden“) reicht hierfür nicht aus. Nachdem die Werbeaktion nur generell einen Rabatt auf das gesamte Sortiment und nicht für einzelne Produkte angeboten hatte, war ein solcher Bezug nicht mehr gegeben, weswegen der BGH in konsequenter Anwendung des Gesetzes eine wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit ablehnte.FazitDas Urteil ist insoweit zu begrüßen, als dass sich der BGH eng am Gesetzeswortlaut orientiert hat und hierdurch für die juristische Praxis diesbezüglich Beratungssicherheit besteht. Bei der Gestaltung von Werbung ist dennoch stets darauf zu achten, an wen diese adressiert ist. Die Kinder müssen nicht einmal explizit genannt werden, um den Anwendungsbereich der oben genannten Vorschriften zu eröffnen. Es reicht z.B. aus, wenn die angesprochene Zielgruppe auch Kinder erfasst. Bei der Konzeption von Werbemaßnahmen sollte daher auch stets die Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht geprüft werden.


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