Pressemitteilung, 25.06.2007 - 14:06 Uhr
Perspektive Mittelstand
Energiesteuer
(PM) , 25.06.2007 - Die Energiepreise steigen stetig. Wobei Steuern ein gerüttelt Mass dazu beitragen. Der Staatsanteil an den Stromrechnungen steigt 2007 auf rund 13 Milliarden €. Die Belastungen wuchsen seit 1998 fast auf das Sechsfache.So war das Stromsteuergesetz vom 1.4.1999 zusammen mit dem Mineralölsteuergesetz (Ökosteuer) gedacht, die Rentenversicherung zu stärken. Unternehmer mit hohem Personaleinsatz konnten sich bis 95% der Differenz zwischen Rentenversicherungsbeiträgen und „Ökosteuer“ auf Antrag zurückholen (StromStG § 10 und MinöStG § 25a bis 31.7.2009 EnergieStG §55 ab 1.8.2006). Das galt bis zum 31.12.2006.Von vielen unbemerkt sind Veränderungen beschlossen worden. Reagieren Sie vorher und lassen Sie sich von ihrem Energie- und Umweltmanager beraten und steuern Sie gegen Steuern. Das böse Erwachen folgt, wenn zum Jahresbeginn 2008 die „Ökosteuer“–entlastung für 2007 beantragt wird. Energiesteuergesetz (EnergieStG)Seit dem 1.1.2007 gilt der § 55 EnergieStG nicht mehr. Stattdessen ist der § 54 für die Steuerentlastung heranzuziehen. Dieser sieht vor, dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes (nach WZ 2003 der Abschnitte C, D, E oder F, sowie anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen) einen Antrag auf Steuererstattung stellen können. Hier wird aufgeführt ob die Entnahme von: Schweröl (leichtes Heizöl), gasförmigen Kohlenwasserstoffen, Flüssiggas oder Erdgas erfolgte.Dabei wird auch noch unterschieden ob die Entnahme für die Verheizung zu betrieblichen Zwecke oder in begünstigten Anlagen nach § 3 EnergieStG vorgenommen wurde. Eine Erstattung wird befürwortet, wenn der Entlastungsbetrag 205,00 €/a übersteigt.Stromsteuergesetz (StromStG)Der § 10 StromStG ist zum 01.01.2007 entfallen, die damit verbundene Verrechnung besteht nicht mehr.Er wird ersetzt durch der § 9a StromStG. Es gilt weiterhin der ermäßigte Steuersatz von 12,30 €/MWh. Für die Elektrolyse, das Brennen, Schmelzen, Warmhalten, Entspannen, oder anderer Wärmebehandlung und für chemische Reduktionsverfahren können diese 12,30 €/MWh erstattet werden. Dies muss allerdings beantragt werden. Dabei muss der Antragsteller einen buchmäßigen Nachweis führen, aus dem der genaue Verwendungszweck und die für diesen Entlastungsabschnitt entnommenen Mengen hervorgehen.