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Elternunterhalt - Wenn Kinder für die Eltern zahlen

Wenn die Rente der Eltern nicht für das Pflegeheim reicht, dann zahlt das Sozialamt. Aber zuvor prüft die Behörde, ob die Kinder Elternunterhalt zahlen müssen. Was ist zu tun, wenn die Kinder mit ihrem Unterhalt die Heimkosten abdecken müssen?
(PM) Zeuthen, 25.09.2012 - Der Elternunterhalt ist kein neues Thema, dennoch ein Aktuelles, denn es erregt immer wieder die Gemüter der Betroffenen. Keiner weiß genau, wie der Elternunterhalt berechnet wird. Denn wie ist es denn nun wirklich, wenn das Vermögen der Eltern aufgebraucht ist und die Rente nicht reicht. Aber die Kinder die Eltern nicht pflegen können, weil sie selbst berufstätig sind. Zahlt dann das Sozialamt und wie viel müssen die Kinder zahlen?

Wen es betrifft, der sucht im Internet vergeblich nach Hilfe. Denn wie viel jeder zahlen muss, ist tatsächlich sehr unterschiedlich, denn die Lebensbedingungen und familiären Umstände jedes einzelnen müssen im konkreten Fall berücksichtigt werden.

Tipp: Die Angehörigen sollten sich zuerst mit den tatsächlichen Kosten der Pflegeheime in ihrer Region auseinander setzen. Dort die Leistungen und Preise der Heime vergleichen. Preisliche Unterschiede sind festzustellen. Einige Pflegeeinrichtungen berechnen noch zusätzliche Kosten, denn nicht immer ist im Heimentgelt alles inklusive (wie z.B. Wäschereinigung, Führung des Verwahrkontos, zusätzliche Getränke etc.). Ist die Entscheidung für eine Pflegeeinrichtung gefallen, ist es sinnvoll eine konkrete Ein- und Ausgabenberechnung vorzunehmen. Auf dieser Grundlage kann man den konkreten Fehlbetrag für die Heimunterbringung des Elternteils ermitteln.

Ist der Fehlbetrag innerhalb der Familie nicht aufzubringen, kann sich der Angehörige an das zuständige Sozialamt wenden. Dort erwartet man jedoch von den Kindern, dass sie ihre finanzielle Situation offen legen. Der zuständige Sachbearbeiter wird den zu leistenden Elternunterhalt berechnen. Die Kinder erhalten einen Bescheid über die Höhe des Unterhalts.

Grundsätzlich ist zu beachten, dass es sich beim Umgang mit dem Sozialamt um eine Behörde handelt. Die Antragstellung von Sozialleistungen unterliegt demnach gesetzlichen „Spielregeln“, deshalb sollte der Bescheid genau geprüft werden.

Worauf ist zu achten: Das genaue Datum der Antragstellung sollte notiert werden, zu vermerken ist der Erhalt des Bescheids, denn ab diesem Zeitpunkt laufen die Fristen für das Widerspruchsverfahren. Ist der Bescheid des Sozialamts mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Das ist wichtig, denn nur auf der Basis eines rechtsmittelfähigen Bescheids kann später Klage beim Sozialgericht erhoben werden.

Ist der Antragsteller mit der Entscheidung des Sozialamtes nicht einverstanden, sollte er auf jeden Fall in den Widerspruch gehen. Um keine Fristen zu versäumen, legt man erst einmal formlos, aber auf jeden Fall aber schriftlich, bei der Behörde Widerspruch ein. Ein Widerspruch ist nicht daran gebunden, dass der Bürger tatsächlich das Wort „Widerspruch“ benutzt. Er muss aber deutlich machen, dass er mit der behördlichen Entscheidung zum Elternunterhalt nicht einverstanden ist.

Aus dem Bescheid des Sozialamtes sollte hervor gehen, auf welche Berechnung die Behörde Ihre Entscheidung stützt. Auf dieser Grundlage besteht nun die Möglichkeit eine fundierte Widerspruchsbegründung zu formulieren und diese der Behörde mitzuteilen.

Wichtig: Bevor man beim Sozialgericht Klage erheben kann, muss ein Widerspruchs-verfahren stattfinden. Die Betroffenen sollten nicht um jeden Preis das Widerspruchsverfahren alleine durchzuführen.
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