Pressemitteilung, 13.09.2012 - 15:05 Uhr
Perspektive Mittelstand
Eintragungsfähigkeit spanischer Begriffe
Durch die Anmeldung einer Marke wird die freie Verwendung der nun geschützten Angabe für die Allgemeinheit stark eingeschränkt.
(PM) Saarbrücken, 13.09.2012 - Um die freie Verfügbarkeit bestimmter Bezeichnungen, insbesondere solcher, welche zur Beschreibung der von der Markenanmeldung umfassten Waren und Dienstleistungen dienen, zu gewährleisten, bietet das Markenrecht bestimmte Schutzhindernisse auf.Das Freihaltebedürfnis, welches sich aus § 8 II Nr. 2 MarkenG ergibt, stellt ein solches Schutzhindernis dar. Das berechtigte Interesse der Allgemeinheit an der freien Verwendung von Angaben wird mit Hilfe des § 8 II Nr. 2 MarkenG durchgesetzt, indem dieser die Eintragung von beschrei-benden Angaben als Marke untersagt.In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob diese Einschränkungen auch für fremdsprachige beschreibende Angaben gelten, welche den Verbrauchern in Deutschland nicht unbedingt geläufig sind. Mit dieser Problematik befasst sich ein kürzlich ergangenes Urteil des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 27.03.2012 (BPatG, 24 W (pat) 558/11).In dieser Entscheidung beschloss das BPatG in zweiter Instanz, dass ein zentraler spanischer (Wirtschafts-)Begriff mit unmittelbar beschreibendem Bezug für den Handel (hier "ventas", zu Deutsch: Käufe, Verkäufe, Umsatz) auch in Deutschland frei bleiben muss und keiner Monopolisierung unterstellt werden kann. Die Eintragungsfähigkeit wurde damit versagt. Hiermit folgt das BPatG dem von der Rechtsprechung verfolgten Ziel, der Allgemeinheit die freie Wahl zwischen allen beschreibenden Angaben und Zeichen zu gewährleisten. Es besteht demnach ein Allgemeininteresse daran, dass alle Zeichen und Angaben, die zur Bezeichnung von Waren- oder Dienstleistungsmerkmalen dienen, zur freien Verfügung aller Markteilnehmern stehen. Gäbe es keine solche Schranke, bestünde aufgrund des Markenschutzes die Gefahr, dass Bezeichnungen, die für alle Marktteilnehmer essenziell zur Beschreibung oder Bewerbung ihrer Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung stehen müssen, zu Gunsten eines einzelnen Markeninhabers monopolisiert werden könnten. Zeichen und Angaben, die sich lediglich auf beschreibende Merkmale der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen beziehen, können demnach nicht eintragungsfähig sein. Ausschlaggebend ist diesbezüglich die Auffassung der von den Waren und Dienstleistungen der angemeldeten Marke angesprochenen Verkehrskreise, mit der Maßgabe, ob die Marke aus deren Sicht gegenwärtig oder zukünftig eine Beschreibung der angemeldeten Waren oder Dienstleistungen bzw. gewisser Merkmale derselben darstellt oder darstellen kann. Aus dieser Entscheidung geht aber auch die Frage hervor, wann eine fremdsprachige Bezeichnung als beschreibend im Sinne des § 8 II Nr. 2 MarkenG gilt. In Zeiten der fortscheitenden Internationalisierung der Märkte bedienen sich immer mehr Unternehmen auch fremdsprachiger Bezeichnungen. Wann liegt also bei einer Bezeichnung in einer Fremdsprache eine beschreibende Angabe vor, welche die Eintragungsunfähigkeit hervorruft?Einigkeit besteht darüber, dass alltägliche Wörter aus bekannten Fremdsprachen als beschreibende Angaben gelten können. Die Erfordernisse hängen in diesen Fällen immer von den betroffenen Verkehrskreisen ab und müssen dementsprechend beurteilt werden. Zu beachten ist, dass zu den betroffenen Verkehrskreisen bei der Beurteilung der Freihaltebedürftigkeit nicht nur die Endab-nehmer der jeweiligen Waren zu rechnen sind, sondern ebenso Händler, welche gegebenenfalls über weitreichendere Fremdsprachenkenntnisse verfügen und darüber hinaus eher zur Verwendung fremdsprachiger Angaben in Bezug auf die Produkte gezwungen sein können. FazitDie Anmeldung einer Marke darf nicht zu einer Monopolisierung der beschreibenden Angabe führen. Allgemeingültige, im Verkehr benötigte Bezeichnungen müssen der Allgemeinheit zugänglich bleiben, wonach eine Eintragung solcher Angaben nach § 8 II Nr. 2 MarkenG ausgeschlossen ist.Aufgrund der immer weiter wachsenden Märkte gilt dies auch vermehrt für fremdsprachige Bezeichnungen mit beschreibendem Charakter. Zumindest aufgrund der beteiligten Fachkreise können auch Fremdwörter als beschreibende Angabe im Sinne des § 8 II Nr. 2 MarkenG anzusehen sein.


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