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Einsparpotenziale bei der Strom- und Energiesteuerentlastung

Wer seine Steuererklärung abgibt, holt sich meistens Hilfe bei einem Experten. Ansprechpartner Nummer eins ist dabei der Steuerberater. Was viele Unternehmen nicht wissen oder umsetzen: das Gleiche gilt auch bei der Strom- und Energiesteuer.
(PM) Leipzig, 18.03.2016 - Hier schlummern oftmals ungenutzte Einsparpotenziale, denn besonders bei Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft lohnt es sich, beim Thema Steuerrückerstattung genau hinzusehen.

Durch die hohen Abgaben auf Energie kommt einem möglichen Einsparpotenzial eine ganz besondere Bedeutung zu. Durch die Nutzung von Steuerentlastungen bzw. Steuerbefreiungen für bestimmte industrielle Prozesse und Produktionszweige können erhebliche Kosteneinsparungen realisiert werden. Beispielsweise kann das produzierende Gewerbe oder ein Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft eine Rückerstattung der Energiesteuer auf die verbrauchte Energie beantragen (z. B. für die Entnahme von Strom zur Erzeugung von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie).

Die verschiedenen Entlastungen werden zum Teil nur gewährt, wenn der Entlastungsbetrag in dem betreffenden Kalenderjahr einen bestimmten Euro-Betrag übersteigt.

Die entsprechenden Anträge sind bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Energie (Strom, Gas, Flüssiggas) entnommen wurde, beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen. Beispielsweise sind Anträge für das Kalenderjahr 2015 bis zum 31. Dezember 2016 an das zuständige Hauptzollamt zu senden.

Für das aktuelle Antragsjahr 2015 muss das Unternehmen nachweisen, dass es im Jahr 2015 oder früher die Einführung eines entsprechenden Energiemanagementsystems (DIN EN ISO 50001) abgeschlossen hat oder als Organisation nach EMAS (Eco- Management and Audit Scheme) registriert ist. Für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU) gilt der Nachweis für den Abschluss der Einführung alternativer Systeme entsprechend (z. B. nach der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung [SpaEfV]).

Ab dem 01.01.2016 gibt es eine wichtige Änderung bezüglich der Erstattungstatbestände für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 9a Stromsteuergesetz und § 51 Energiesteuergesetz: Auf Grundlage der neuen Dienstvorschriften des Bundesfinanzministeriums für Prozesse und Verfahren Energie und Strom (8245-10 DV Prozesse und Verfahren – Energie, V 4260-1 DV Prozesse und Verfahren – Strom) wird die Verwaltungspraxis der Hauptzollämter der aktuellen Rechtsauffassung und Rechtsprechung angeglichen. Das hat zur Folge, dass nunmehr zur Ermittlung der entlastungsfähigen Mengen die eingesetzten Energieerzeugnisse grundsätzlich ab dem Entlastungsjahr 2016 zu messen sind. Hierfür ist der Einbau von Messgeräten (z. B. Zähler) erforderlich. Im Einzelfall können die Verbrauchsmengen anhand geeigneter Unterlagen und / oder Methoden geschätzt werden, sofern der Einbau aus technischen Gründen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist. Diese Ausnahmeregelung wird von dem jeweils zuständigen Hauptzollamt anerkannt, wenn von dem Unternehmen die entsprechenden Voraussetzungen nachweisbar dargelegt werden.

Egal ob Steuererstattungen nach §§ 9a, 9b, 10 Stromsteuergesetz (StromStG) oder §§ 51, 54, 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) – nützliche Informationen rund um das Thema Steuerersparnis erhalten interessierte Unternehmen unter www.navex.de/stromsteuer-sparen .
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