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Pressemitteilung

Verwaltungsgericht Hannover: Einscannen und Speichern von Personalausweisen unzulässig

Das Verwaltungsgericht hat am 28.11.2013 entschieden (Aktenzeichen: 10 A 5342/11), dass das Anfertigen von Personalausweiskopien zu Identifikationszwecken nicht datenschutzkonform ist.
(PM) Berlin, 02.12.2013 - Die Klägerin lagert auf ihrem Betriebsgelände mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Jeden Tag werden mehrere Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern - insbesondere Fahrern von Speditionen - übergeben werden. Um diesen Vorgang zu überwachen, sind die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem Computer im Unternehmen gespeichert worden. Gegen diese Praxis hatte sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen gewandt und hatte der Klägerin aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.11.2013 die Klage gegen die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens abgewiesen. Nach dem Personalausweisgesetz sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich damit auszuweisen. Es sei allerdings untersagt, Daten uneingeschränkt zu erfassen. Damit seien auch die Daten des Ausweisdokumentes betroffen, und könnten folglich nicht durch ein Unternehmen eingescannt und gespeichert werden.

Es solle dadurch vermieden werden, dass einmal erfasste und gespeicherte Daten missbräuchlich verwendet werden können. Es gilt der Grundsatz, dass so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden dürfen.

Dies deckt sich mit der Gesetzesbegründung des Personalausweisgesetzes, die ein Kopieren des Personalausweises als nicht zulässig bezeichnet. Denn der neue Ausweis ist mit elektronisch zu lesenden Signaturchips versehen, die eine elektronische Identifikation ermöglichen sollen.
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