Immer wieder zu Streitigkeiten mit der Finanzverwaltung führt der Betriebsausgabenabzug für Bewirtungsaufwendungen des steuerpflichtigen Unternehmers anlässlich von Geschäftsessen etc.
(PM) Saarbrücken, 26.11.2012 - Nach der gesetzlichen Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG dürfen den zu versteuernden Gewinn des Unternehmers nicht mindern "Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen".
Da der Regelungsgehalt dieser Vorschrift insbesondere hinsichtlich einer Bewirtung in einer Gaststätte nicht ganz eindeutig erscheint, wurden in der Vergangenheit teilweise durch die Finanzverwaltung wie auch durch einzelne Finanzgerichte immer wieder Betriebsausgaben als abzugsfähig anerkannt auch hinsichtlich solcher Eigenbelege des steuerpflichtigen Unternehmers, die bei einer Bewirtung in einer Gaststätte den Namen des Bewirtenden nicht enthielten.
Mit Urteil vom 18. April 2012, X R 57/09, veröffentlicht am 12. September 2012 hat der Bundesfinanzhof die Streitfrage, welchen Inhalt ein Beleg im Falle einer Gaststättenbewirtung haben muss, um einen entsprechenden Betriebsausgabenabzug zuzulassen, geklärt.
Der Bundesfinanzhof weist in den Leitsätzen des Urteils vom 18. April 2012 darauf hin, dass sich für den Fall der Bewirtung in einer Gaststätte die Voraussetzungen zur Erfüllung der Nachweispflicht hinsichtlich der Bewirtungsaufwendungen aus der Vorschrift des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 3 EStG ergeben, die grundsätzlich der Vorschrift in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG vorgeht.
Die über Bewirtungen in einer Gaststätte ausgestellten Rechnungen im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr 2 Satz 3 EStG müssen daher, sofern es sich nicht um Rechnungen über Kleinbeträge, deren Gesamtbetrag 150,00 € nicht übersteigt, handelt, den Namen des bewirtenden Steuerpflichtigen enthalten.
Fazit
Eigenbelege, die Angaben über die bewirtende Person auf der ansonsten ordnungsgemäßen Gaststättenrechnung nicht enthalten, genügen also nicht den Anforderungen an einen entsprechenden Betriebsausgabenabzug der Bewirtungskosten.
Weder entsprechende Angaben auf vom Unternehmer selbst erstellten Eigenbelegen noch hierzu eingereichte Kreditkartenabrechnungen machen die erforderliche Angabe des Steuerpflichtigen auf den Rechnungen entbehrlich. Hierauf wird bei einer Gaststättenbewirtung unter Geschäftsleuten also zukünftig zu achten sein.