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Pressemitteilung

Einheitlicher Erwerbsvorgang i.R.d. Grunderwerbsteuer

Kürzlich urteilte der BFH in einem Fall über die Auslegung des sog. einheitlichen Erwerbsvorgangs in der Grunderwerbsteuer.
(PM) München, 02.01.2015 - Als einheitlicher Erwerbsvorgang wird folgende Situation verstanden: Er wird ein Kaufvertrag über ein unbebautes Grundstück geschlossen. Zugleich wird ein Vertrag über die Bebauung des Grundstücks abgeschlossen. Gegenstand bzw. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei einem sog. einheitlichen Erwerbsvorgang ist nicht das unbebaute sondern vielmehr das künftig bebaute Grundstück.

Der BFH konkretisierte jüngst die Kriterien des einheitlichen Erwerbsvorgangs. Eine Zusammenfassung des Urteils ist unter: www.steuerberaterin-muenchen.com/news-reader/grunderwerbsteuer-einheitlicher-erwerbsvorgang.html abrufbar. Ebenfalls ist dort das vollständige Urteil des BFH abrufbar.

Im konkreten Fall erwarb der Käufer vom Verkäufer ein Grundstück. Der Verkäufer war zugleich Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Der Käufer des Grundstücks vereinbarte vor Abschluss des Kaufvertrags mit der GmbH eine Vereinbarung über die Planung und Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem noch vom Verkäufer zu erwerbenden Grundstück. In der Vereinbarung zwischen dem Käufer und der GmbH über die Errichtung des Grundstücks wurde in einem Abschnitt darauf verwiesen, dass der Käufer das Grundstück vom Verkäufer erwirbt.

Noch vor Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrags über das Grundstück kündigte der Käufer die Vereinbarung mit der GmbH auf. Einige Zeit nach dem Grundstückskauf schloss der Käufer mit der GmbH erneut eine Vereinbarung über die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem nun vom Käufer erworbenen Grundstück. Die Vereinbarung zwischen dem Käufer des Grundstücks und der GmbH waren nahezu identisch.

Der BFH hatte nun zu entscheiden, ob bei einer solchen Konstellation ebenfalls ein einheitlicher Erwerbsvorgang i.S.d. GrEStG vorliegt oder nicht. Der BFH kam zu dem Urteil, dass bei o.g. Konstellation ein einheitlicher Erwerbsvorgang vorliegt. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich somit nicht nur nach dem Wert des unbebauten Grundstücks sondern auch nach dem Wert des noch zu errichtenden Gebäudes.
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