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Eingeschränktes Informationsrecht bei Neuvermietung

Was der Vermieter wissen darf
(PM) Leipzig, 08.03.2010 - Wer eine Wohnung neu vermietet, möchte meist alles über den zukünftigen Mieter erfahren, um sicherzugehen, dass die Nutzung des Objektes nach eigenem Sinne erfolgt. Sind die Fragen nachvollziehbar und sachbezogen, dürfen sie laut Immobilienrechtsexperte Thomas Hannemann auch gestellt werden. Verletzen sie aber die Intimsphäre der potenziellen Mieter, sind sie nicht gestattet. Das Immobilienportal www.myimmo.de klärt über den Sachverhalt auf.

Ein grundsätzliches Problem in Deutschland ist, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die vorgibt, welche Fragen gestellt werden dürfen und welche nicht. Dadurch entsteht sowohl bei Mietern als auch Vermietern Unsicherheit. Wer seine Wohnung neu zur Miete (www.myimmo.de/ratgeber/lexikon/miete) freigibt, kann sich aber an folgenden Punkten orientieren: Wie der Experte für Immobilienrecht Thomas Hannemann berichtet, sind Fragen über die zukünftige Nutzung oder über eventuell gewerbliche Teilnutzung des Objektes durchaus legitim. Auch Fragen zur etwaigen Tierhaltung in der Wohnung oder zur Anzahl der einziehenden Personen sind gestattet. Nachvollziehbar ist es ebenfalls, wenn der Vermieter nach dem bestehenden Arbeitsverhältnis fragt oder sich erkundigt, ob der Bewerber schon eine eidesstattliche Erklärung abgelegt hat. Zur Einsicht in die Schufa braucht es aber die Einwilligung des zukünftigen Mieters.

Vermieter sind selbstverständlich vor allem an der Zahlungsfähigkeit ihrer Mieter interessiert. Daher ist die Forderung eines Nachweises über die Zahlung der vergangenen Monatsmiete gestattet. Nicht erlaubt sind Fragen zur Kinderplanung, Partei- oder Religionszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualität. Hier muss der potenzielle Mieter laut Hannemann keine Auskünfte erteilen.

Weitere Informationen:
news.myimmo.de/vermieter-darf-sich-bei-neuvermietung-nur-eingeschraenkt-erkundigen/4841.html
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