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Eigentümergesellschaft will Aufzug außer Betrieb setzen

(PM) Hasloh, 29.08.2011 - Eigentümergemeinschaft - Wer schon einmal im vierten, fünften oder sechsten Stock eines Hauses wohnte, der weiß, wie wichtig ein Aufzug ist. Zum Beispiel dann, wenn man schwere Gegenstände zu tragen hat oder sich nicht besonders wohl fühlt. (Rechtsgrundlagen: WEG §§ 21 Abs. 1, WEG §§ 21 Abs. 3, WEG §§ 22 Abs. 1)

Deswegen kann eine Eigentümergemeinschaft nicht ohne weiteres einen vorhandenen Aufzug außer Betrieb nehmen. Wenn in der Teilungserklärung vermerkt ist, die Einrichtungen der Anlage seien dauernd in einem guten Zustand zu erhalten, dann trifft das nach Überzeugung des Oberlandesgerichts Saarbrücken (Aktenzeichen 5 W 104/06-39) auch auf den Lift zu. Damit setzte sich ein Penthousebewohner durch, der nicht auf den Aufzug verzichten wollte.

Weitere aktuelle Urteile finden sich unter www.wertplan-nord-immobilien.de
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