(PM) Düsseldorf, 10.01.2018 - Die Eigenbedarfskündigung ist nicht nur bei Begründung des Lebensmittelpunkts in der gekündigten Wohnung möglich.
1. Ein "Benötigen" gemäß § 573(2) Nr. 2BGB setzt voraus, dass der Vermieter ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe hat, die vermietete Wohnung künftig selbst oder durch nahe Angehörige zu nutzen.
2. Die Nutzung als Zweitwohnung kann auch eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen. Dabei gelten die dieselben Voraussetzungen für ein „Benötigen“.
3. Hierfür ist die Absicht ausreichend, dass der Vermieter sich regelmäßig und mehrmals jährlich aus beruflichen Gründen am Ort der Mietsache aufhalten muss. Er ist nicht auf ein Hotel oder eine Unterkunft bei privaten Bekannten verwiesen. Der Vermieter darf sich einen privaten Wohnbereich vorhalten, an dem er sich zu beruflichen Zwecken regelmäßig und mehrfach im Jahr aufhält.
BGH, Beschluss vom 22.08.2017 - VIII ZR 19/17
Damit sind jetzt auch die zeitlichen Voraussetzungen eines "Benötigens" in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes geklärt.
Dabei kommt es maßgeblich auf die Würdigung der Umstände des Einzelfalls an. Die Kriterien „ernsthafte, vernünftige und nachvollziehbare Gründe für einen Eigenbedarf“ müssen durch die tatrichterliche Würdigung im Einzelfall vorgenommen werden.