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Ehevertrag darf nicht in die Sozialhilfe führen –Familienrecht aktuell, Rechtsanwältin Beate Wypchol, Gießen, informiert

(PM) , 12.01.2009 - Ein Ehevertrag, durch den der geschiedene Partner wegen der hohen Zahlungspflicht zum Sozialhilfeempfänger wird, ist sittenwidrig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 05.11.2008 (Az.: XII ZR 157/06) entschieden, in dem er zum ersten Mal einen Ehevertrag für ungültig erklärte, der den Mann finanziell überforderte. Bisher hat der BGH nur solche Vereinbarungen aufgehoben, die die Ehefrauen finanziell schwer benachteiligten. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte eine Frau 2 Jahre nach der Hochzeit auf einen Ehevertrag gedrungen, wonach der Ehemann im Fall der Scheidung eine monatliche Leibrente in Höhe von mehr als 650,00 € an sie zahlen sollte. 3 Jahre später wurde die Ehe geschieden und die Ehefrau bestand auf der Leibrente. Während dem Ehemann nur 810,00 € blieben, von denen er noch Unterhalt für seine Kinder aus einer früheren Ehe zahlen sollte, verfügte die kinderlose Ehefrau zusammen mit ihrem Lohn aus einer Halbtagstätigkeit über monatliche Einnahmen in Höhe von 1.530,00 €.
Der Ehemann lag unter dem Existenzminimum und war auf ergänzende Sozialhilfe angewiesen. Daraufhin klagte er gegen den Ehevertrag.
Die Richter erklärten den Ehevertrag für ungültig. Bereits bei der Vertragsunterzeichnung sei offenkundig gewesen, dass die vereinbarte Leibrente die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Ehemannes überschritten habe. Es sei absehbar gewesen, dass er bei Zahlung der Leibrente zum Sozialhilfeempfänger werde. Damit sei ein Vertrag zulasten Dritter geschlossen worden, nämlich der Sozialhilfe.

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