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Pressemitteilung

EU-Verordnung schreibt transparente Preise für Werbung von Flügen vor

(PM) , 08.11.2008 - Das EU-Parlament in Straßburg hat eine Verordnung gebilligt, die es sowohl Billigfliegern, als auch den traditionellen Flag-Carriern vorschreibt, Flugpreise unter Angabe von Steuern, Flughafengebühren, Sicherheitsgebühren und Kerosinzuschlägen transparent gegenüber Verbrauchern und Fluggästen in der Werbung anzugeben

von Jan Bartholl (Rechtsanwalt für Reise- und Luftverkehrsrecht)

November 2008 (Ms) Jeder Flug nach Paris für nur 1 Euro! Flug ab 0,99 EUR nach London! Top-Angebot: Flug jetzt für 1 Cent nach Mallorca! Angebote aus dem Vielfliegerparadies mit Preisen, zu schön, um wahr zu sein. Viele Fluggesellschaften versuchten in der Vergangenheit mit ähnlichen Lockvogelangeboten die Aufmerksamkeit der Verbraucher zu wecken. Die Europäische Kommission, Verbraucherverbände und die Gerichte erhielten zunehmend Beschwerden von verärgerten Fluggästen und Reisenden, die auf diese Angebote reagierten und am Ende des Buchungsvorgangs plötzlich einen Gesamtpreis in vielfacher Höhe des beworbenen Angebotes zahlen sollten. Aus einem 99-Cent-Flug wurde nach wenigen Buchungsschritten durch aberwitzige Zusatz”leistungen” und In-Rechnung-Stellung von Selbstverständlichkeiten ein Flugpreis jenseits von 100 Euro. Einige Billigfluglinien hatten diese Branchenpraxis in den vergangenen Jahren perfektioniert.

Das EU-Parlament in Straßburg billigte im Juli 2008 im Mitentscheidungsverfahren die Verordnung Nr. 1008/08 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten. Die sich durch die drei Ratsverordnungen Nr. 2407/92, 2408/92 und 2409/92 ergebenden Rechtsveränderungen in der Gemeinschaft werden als sog. „drittes Luftverkehrspaket“ bezeichnet. Das dritte Luftverkehrspaket zielt darauf ab, gleiche Ausgangsbedingungen für die Flugzeugmiete zu schaffen, die administrative Verantwortlichkeit für die Entziehung von Lizenzen zu klären, die angemessene Anwendung des Arbeitsrechts für das Personal und die Durchführung strengerer Kontrollen der finanziellen Situation von Fluggesellschaften sicherzustellen und vor allem die Rechte der Fluggäste zu wahren. Mehr als zehn Jahre nach Inkrafttreten hat das dritte Paket zwar zu einer Expansion des Luftverkehrs in Europa geführt und alte Monopole beseitigt. Trotzdem verfälschen immer noch ungleiche Wettbewerbsbedingungen und eine für Verbraucher nachteilige Branchenpraxis bezüglich der Preistransparenz die Flugbranche. Daher wurde das dritte Luftverkehrspaket nun erneuert.
In Deutschland gilt bereits seit 1985 die Preisangabenverordnung, nach der Unternehmer verpflichtet sind, in der Werbung gegenüber Verbrauchern Endpreise anzugeben. Da Flugpreise jedoch regelmäßig variable Preisbestandteile aufweisen, war die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises von Flugbeförderungsleistungen auch in Deutschland häufiger Streitpunkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist bei der Werbung für Flüge der Endpreis unter Einschluss aller Preisbestandteile anzugeben. Daher ändert sich mit Inkrafttreten der Verordnung in Deutschland wenig.

In der Presse war durchweg von einer Richtlinie zu Transparenzvorschriften für Flugpreise die Rede. Es mag eine juristische Spitzfindigkeit sein, jedoch basieren die Rechtsvorschriften auf einer Verordnung und nicht auf einer Richtlinie. Eine EU-Verordnung entspricht einem europäischen Gesetz, dessen Vorschriften in allen europäischen Mitgliedstaaten unmittelbar verbindlich sind und keiner Umsetzung in nationales Recht bedürfen. Eine Richtlinie dagegen muss nach ihrem In-Krafttreten vom Gesetzgeber jedes einzelnen Mitgliedstaates in nationales Recht umgesetzt werden. Auf die gesetzlichen Vorschriften der nun erlassenen EU-Verordnung können sich Verbraucher daher direkt berufen.

Ziel der Verordnung ist es, die weit verbreitete Branchenpraxis der Airlines zu unterbinden, Flugpreise ohne Angabe von Steuern, Gebühren oder Kraftstoffzuschlägen öffentlichkeitswirksam zu bewerben. Die neue Richtlinie soll mehr Klarheit in den Preisdschungel der Lockangebote der Fluggesellschaften bringen. Nach den Gesetzesvorschriften der Verordnung dürfen Zusatzkosten und Gebühren nicht mehr verschleiert und versteckt werden. Damit will der europäische Gesetzgeber sicherstellen, dass Verbraucher nicht irregeführt werden und Flugpreise über Ländergrenzen hinweg besser verglichen werden können.

Zudem verbietet die Verordnung unterschiedliche Flugpreise für ein und denselben Sitzplatz auf ein und demselben Flug, gebucht zum selben Zeitpunkt, wenn die Preisdifferenz vom Wohnort oder von der Staatsangehörigkeit des Fluggastes abhängig gemacht wird. Einige Luftfahrtgesellschaften verlangten für die gleiche Flugbeförderungsleistung verschiedene Preise, je nachdem aus welchem Land der Flugpassagier auf die Buchungsseiten der Fluggesellschaften zugriff und welche Kreditkartennummer angegeben wurde. Diese Preisdiskriminierung ist von nun an verboten und nach der Verordnung rechtswidrig.
Alle Preisbestandteile der Buchungskosten eines Flugbeförderungsvertrages müssen deutlich aufgeschlüsselt und verständlich mitgeteilt werden. Fluggesellschaften müssen in der Werbung den Endpreis angeben, der sich aus dem Flugpreis, den anfallenden Steuern, den Flughafengebühren und den Sicherheits- und Kraftstoffentgelten errechnet. Dies gilt für jede Werbung, ob auf Plakaten, in Zeitschriften oder im Internet. Davon ausgenommen sind fakultative Entgelte wie etwa Gepäckgebühren. Über solche besteht neuerdings jedoch eine Informationspflicht der Airline vor der Buchung des Fluges. Über "fakultative Zusatzkosten", also etwa Gebühren für die Beförderung von Gepäckstücken, muss schon zu Beginn jedes Buchungsvorgangs informiert werden und diese bedürfen des ausdrücklichen Einverständnisses des Kunden. Damit solche Zusatzkosten den Verbrauchern nicht untergejubelt werden, verbietet die Verordnung auch, in Online-Buchungsformularen vorab Häkchen neben optionale Leistungen zu setzen in der Hoffnung, dass der Kunde diese übersieht. Nach den neuen Vorschriften muss der Buchungsvorgang so gestaltet sein, dass die Kunden kostenpflichtige Zusatzleistungen aktiv bestellen und nicht abwählen müssen (sog. „Opt-in“-Lösung). Die bei der Internet-Buchung häufig anzutreffende Praxis, Kreditkartengebühren erst in letzter Sekunde anzuzeigen, ist künftig nur noch dann legal, wenn alternative Zahlmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Der europäische Gesetzgeber hat die Mitgliedstaaten verpflichtet, gegen Fluggesellschaften abschreckende Sanktionen festzulegen, wenn diese den Bestimmungen zuwiderhandeln. Ein Sprecher der European Low Fares Airline Association, zu der sog. Billigflieger wie Easyjet, Ryanair, Wizz, Flybe, Clickair, Sky Europe und Mayair gehören, betonte, dass seine Mitglieder die transparentesten Preispolitiken verfolgten. Stattdessen beschuldigte der Verband große Staats-Carrier (oder sog. Flag-Carrier wie Deutsche Lufthansa, Air France, British Airways, American Airlines, Air China, Iberia, die durch ihr Image oder ihren Markennamen mit einem bestimmten Staat assoziiert werden) „beleidigender“ Praktiken und hoher Flugpreise.
Auch wenn die Auswirkungen der EU-Verordnung auf die deutsche Rechtslage gering sind, ist es für Verbraucher und Fluggäste positiv, dass nun einheitliche Standards in Europa gelten. Insbesondere die Informationspflicht und die gesetzliche Pflicht, Flugpreisbestandteile aufzuschlüsseln, dürften Flugpassagieren in Zukunft helfen, ihre Ansprüche gegenüber Fluggesellschaften durchzusetzen. Viele Flugpassagiere hatten bisher häufig vergeblich versucht, von Fluggesellschaften ihnen rechtmäßig zustehende Gebühren und Steuern zurückzufordern. Denn Flugpassagiere haben das Recht Steuern und Gebühren als personenbezogene Kosten des Flugtickets zurückzuverlangen, wenn ein Flug verpasst oder nicht wahrgenommen wurde. Die Schwierigkeit bestand oft darin, die Positionen genau zu beziffern. Die Fluggesellschaften sind nun gesetzlich verpflichtet, die Preisbestandteile genau aufzuschlüsseln und diese den Fluggästen zurückzugewähren. Trotzdem gilt auf dem hart umkämpften Markt der Flugbeförderung weiterhin: Augen auf bei der Buchung! Unseriöse Lockvogel-Angebote, unlesbare Sternchen hinter Preisen und andere Fallstricke wird es auch zukünftig geben. Es empfiehlt sich nach wie vor, märchenhafte Botschaften der Airlines im Kleingedruckten zu überprüfen und sich der zum Teil respektlosen und rechtswidrigen Branchenpraxis einiger ”Billig”-Flieger und Flag-Carrier zu widersetzen. Denn was dem einen ’billig’ ist, ist dem anderen noch lange nicht recht.

Rechtsanwalt Jan Bartholl Ansprechpartner im Reiserecht, Flugrecht und Luftverkehrsrecht

Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Jan Bartholl
Münster, November 2008
www.ra-janbartholl.de und aktuelle Informationen
unter www.aktuell.ra-janbartholl.de/Aktuell
E-Mail: info (at) ra-janbartholl.de
Telefon: 01803/505415-365249
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