Während sich Privatleute nach Auskunft des Experten zur Abwehr unerwünschter E-Mail-Werbung auf ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen könnten, steht Unternehmern der Anspruch wegen eines widerrechtlichen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. „Darüber hinaus stellt das Versenden unverlangter Werbe-Emails auch eine unlautere Wettbewerbshandlung im Sinne des § 7 II Nr. 3 UWG dar und kann daher von den nach § 8 III UWG aktivlegitimierten Personen abgemahnt werden, auch wenn diese nicht selbst Adressat der Email-Werbung sind“, so Nagel.
Kosten für die Abgemahnten sind beachtlich
Der Versand von unerwünschter E-Mail-Werbung kann für den Versender teuer werden, vor allem, wenn ein Anwalt involviert ist. „Dieser ist dem Abmahnenden nämlich zur Erstattung der Kosten verpflichtet, die diesem durch die Beauftragung eines Anwalts mit einer berechtigten Abmahnung entstehen“, erklärt Rechtsanwalt Nagel. Die Höhe der Abmahnkosten richte sich dabei nach dem Streitwert, und dieser wiederum nach dem Interesse des Adressaten, das dieser daran habe, zukünftig nicht mehr mit unverlangten Werbe-Emails belästigt zu werden, wie der auf IT-Recht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und Gesellschaftsrecht spezialisierte Experte der IT-Recht Kanzlei erläutert.
Als Orientierungshilfe zur Streitwerthöhe nennt Nagel eine Entscheidung des Landgerichts Lübeck vom 6. März 2006 (Az.: 5 O 315/05), in der sich das Gericht eingehend mit den für solche Fälle anzusetzenden Streitwerten auseinander gesetzt hatte und abschließend zur Ansetzung folgender Streitwerte gekommen war:
„Eine Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung kann danach bereits Anwaltskosten zwischen 308,21 € und 816,41 € nach sich ziehen“, so Nagel. Da die vom LG Lübeck entwickelten Streitwerte allerdings nur unverbindliche Richtwerte darstellten und von anderen Gerichten nicht übernommen werden müssen, könne der Streitwert - insbesondere dann, wenn mit der Abmahnung auch ein wettbewerbswidriges Verhalten verfolgt wird - auch höher anzusetzen sein.
Tipps zum Versand von Newslettern und E-Mail-Werbung
Wer E-Mails mit werblichem Inhalt an Dritte versenden will, bedarf grundsätzlich der Einwilligung des jeweiligen Adressaten. Wird die Einwilligung des Adressaten in elektronischer Form eingeholt, müsse die Einwilligung Nagel zufolge gemäß § 13 II TMG ihrerseits folgende Voraussetzungen erfüllen:
„Der Anbieter ist für das Vorliegen einer Einwilligung des Adressaten beweispflichtig. Kann er den Nachweis mangels ordnungsgemäßer Dokumentation nicht führen, so droht ihm eine kostenpflichtige Abmahnung wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens“, erklärt der Rechtsexperte.
Nagel zufolge einzige Ausnahmen, in denen die vorgenannten Grundsätze gemäß § 7 III UWG nicht gelten, sind
„Der Gesetzgeber hat für die Versendung von Email-Newslettern ein enges rechtliches Korsett geschnürt, an das sich jeder Händler halten sollte“, empfiehlt der Münchener Rechtsanwalt, zumal die Zusendung unverlangter Werbe-Emails kein Kavaliersdelikt sei und daher für den Versender zu unangenehmen rechtlichen Konsequenzen führen könne. Aus Beweisgründen sei es deshalb für jeden Händler ratsam, sich vor Versendung von Werbe-Emails stets eine aktive elektronische Einwilligung des jeweiligen Adressaten einzuholen. Diese Empfehlung gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil es laut Nagel schade wäre, „wenn man sich die eigenen Kunden dadurch vergrätzt, dass man sie mit unerwünschter Email-Werbung belästigt.“
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Quelle: IT Recht-Kanzlei