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Pressemitteilung

E-Mail-Marketing - So vermeiden Sie Gesetzesverstöße

(PM) , 22.05.2009 - Unternehmen, die auf E-Mail Marketing setzen, sind von einigen noch recht neuen Gerichtsbeschlüssen direkt betroffen. Wer nicht aufpasst muss mit Abmahnungen und Schlimmerem rechnen.

Im August 2008 fielen drei Gerichtsurteile, die den Datenschutz bei der aktiven Daten- und Adressgewinnung im E-Mail-Marketing weiter fördern, so dass Empfänger wie Versender gleichermaßen geschützt sind. Die Versendung von E-Mails zu Werbe- und Informationszwecken unterliegt damit besonderen, gesetzlichen Beschränkungen.

Bereits eine einzelne E-Mail oder eine Newsletter-Ausgabe, die ohne Einwilligung des Empfängers versandt wird, kann zu einer teuren Abmahnung führen. Aus diesem Grund muss gemäß Paragraph 7 des Gesetzes gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) die ausdrückliche Einwilligung jedes Empfängers vorliegen. Seit Juli 2004 gilt das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Demzufolge sind unerwünschte Werbe-E-Mails als "unzumutbare Belästigung" grundsätzlich wettbewerbswidrig. Diese Regelung betrifft das Versenden an private sowie gewerbliche Empfänger.

Eine unzumutbare Belästigung ist nach UWG-Paragraph 7, Absatz 2 (Nummer drei und vier) immer dann gegeben, wenn

- die Einwilligung des Adressaten für das Versenden der E-Mail fehlt,
- der Absender seine Identität verschleiert oder verheimlicht und
- die E-Mail keine gültige Adresse enthält, unter der der Empfänger das künftige Zusenden von Mails untersagen beziehungsweise sich austragen kann. (Unsubscribe)

Adressaten des E-Mail-Marketing müssen wissen, wozu Sie eingewilligt haben.
Das Teledienstegesetz (TDG) hat vorgeschrieben, dass "kommerzielle Kommunikation" klar erkennbar sein muss. Die neue Regelung des Paragraph 6, Absatz 2, im Telemediengesetz bezieht sich auf die Gestaltung der Kopf- und Betreffzeile. Bei Verstößen drohen künftig Verfahren und Bußgelder bis zu 50.000 Euro. Für jede einzelne E-Mail bedeutet also ein gesetzeskonformes E-Mail-Marketing, dass

- eine vorherige, rechtlich einwandfreie Einwilligung des Empfängers vorliegen muss durch das so genannte Double-Opt-In-Verfahren,
- die Bestätigungsmail keinerlei Werbung enthält und rein sachlich gestaltet ist,
- eine rechtlich wirksame Einwilligung für den Erhalt eines Newsletters immer ein aktives Handeln des Abonnenten voraussetzt,
- Kästchen zum Anklicken der Bestätigung in Onlineformularen vorab nicht angeklickt sind,
- der Absender ein Impressum mit einer immer erreichbaren Anschrift enthält und
eine Austragungsmöglichkeit enthalten ist.

Ausnahmen für bestehenden Kontakt
Das Versenden von E-Mail Werbung ist zulässig, wenn schon ein Kontakt besteht. Nach Paragraph 7, Absatz 3, UWG gilt dies für aktive Bestandskunden, aufgrund der bestehenden Geschäftsbeziehungen.

Fremdadressen
Das Kaufen oder Mieten von Adressdateien ist dagegen problematisch. Wer sich dafür entscheidet, muss garantieren können, dass tatsächlich für die gekauften Adressen die Einwilligungen der Empfänger vorliegen. Aus diesem Grund wird vom Zukauf fremder Adressen inklusive E-Mail-Adressen dringend abgeraten. Es drohen Unterlassungskosten bis zu 400 Euro pro versandter E-Mail.
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