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Pressemitteilung

E-Commerce-Recht 2014: Was sich für Online-Shops geändert hat

Das Jahr 2014 hatte es für den Online-Handel in sich und Besserung ist in nächster Zeit nicht in Sicht.
(PM) Saarbrücken, 19.12.2014 - Während sich die Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie im vergangenen Juni auf Bereiche auswirkte, welche sich bereits früher durch ihre Komplexität auszeichneten, werden insbesondere die Energieeffizienzkennzeichnungspflichten im Online-Handel deutlich komplizierter.

Im Februar 2014 bestätigte der Bundesgerichtshof ein Urteil des OLG Stuttgart, wonach die Hersteller- und Typenbezeichnung bei Elektrohaushaltsgeräten ein wesentliches Merkmal dieser Geräte i. S. d. § 5a Abs. 3 UWG darstellt und somit auch in der Werbung zwingend anzugeben sind. Das Urteil bezog sich zwar auf Printwerbung, jedoch wird die Rechtslage im Onlinebereich nicht grundsätzlich unterschiedlich zu beurteilen sein.

Am 1. März 2014 traten sodann die neuen Energieeffizienzkennzeichnungsvorschriften für Leuchten im Fernabsatz und in der Werbung in Kraft. Während sich für den Verkauf im stationären Handel keine wesentlichen Änderungen gegenüber früheren Energieeffizienzkennzeichnungsvorschriften ergaben, bereitete gerade die Umsetzung in der Werbung Probleme, da in jeglicher Werbung für ein Leuchtenmodell unter Nennung von Preisen oder Informationen zum Energieverbrauch sämtliche in den Etiketten enthaltenen Informationen anzugeben sind. Gerade in der Prospekt- und Anzeigenwerbung stößt man hier schnell an räumliche Grenzen. Mit der Verordnung Nr. 518/2014 zur Einführung elektronischer Energielabel ab dem 1. Januar 2015 gewannen die vielfach als unverständlich kritisierten Etiketten erneut Relevanz. Doch hierzu später.

Am 13. Juni trat sodann das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in Kraft und erforderte weitreichende Änderungen im Online-Handel. Insbesondere das Widerrufsrecht wurde vollkommen neu gestaltet, eine neue Musterbelehrung samt Muster-Widerrufsformular eingeführt und das Rückgaberecht abgeschafft. Trotz der erforderlichen aufwendigen Änderungen ergaben sich für Händler auch handfeste Vorteile, etwa die Möglichkeit, dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung im Falle des Widerrufs aufzuerlegen. Einen erheblichen Vorteil der neuen Rechtslage werden diejenigen Händler erkannt haben, die auch im europäischen Ausland tätig sind. Denn mit der Verbraucherechterrichtlinie wurden die Informationspflichten und Widerrufsvorschriften im Fernabsatz bei Verbraucherverträgen vollharmonisiert und der grenzüberschreitende Handel somit vereinfacht.

Mit dem 1. September wurden die Energieeffizienzkennzeichnungspflicht für Haushaltsstaubsauger eingeführt, allerdings ohne Besonderheiten gegenüber bestehenden Kennzeichnungsvorschriften. Ebenfalls ohne wesentliche Unterschiede gegenüber früheren Regelungen werden die neuen Kennzeichnungspflichten für Haushaltsdunstabzugshauben und Backöfen im stationären Handel ab dem 1. Januar 2015 in Kraft treten. Für Dunstabzugshauben wird erstmalig eine Kennzeichnungspflicht eingeführt, Backöfen erhalten neue Etiketten im aktuellen Piktogramm-Design.

Von nicht zu unterschätzender Relevanz ist die Einführung elektronischer Etiketten und Datenblätter ab dem 1. Januar 2015. Künftig sind die Etiketten zwingend in graphischer Form bereitzuhalten. Zusätzlich müssen elektronische Datenblätter bereitgestellt werden. Besonders schwierig wird die Umstellung denjenigen Händlern fallen, die sich bislang –zulässigerweise- auf die Wiedergabe der Pflichtinformationen in Textform beschränkt haben und deren Webshop-Design nicht für die Darstellung der Etiketten in graphischer Form ausgelegt ist.

Zwar ist nun ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen, von Artikeldetailseiten auf die Etiketten zu verlinken, jedoch unterliegt eine solche Darstellung per „geschachtelter Anzeige“ strengen formalen Anforderungen. Der Link muss zwingend in Form eines Pfeils mit Angabe der Energieeffizienzklasse des jeweiligen Produkts gestaltet werden. Lange blieb mysteriös, wie eine geschachtelte Anzeige für Leuchten umgesetzt werden kann, die ja, sofern sie nicht über fest eingebaute Lampen verfügen, keine Energie verbrauchen und demnach keine Energieeffizienzklasse besitzen; das Etikett gibt lediglich die Klassen der kompatiblen Leuchtmittel an. Erfreulicherweise liegt nun gerade noch rechtzeitig eine gemeinsame Stellungnahme der Europäischen Kommission und der nationalen Marktüberwachungsbehörden vor.

Zwar gelten die neuen Kennzeichnungspflichten nur für Gräte, die mit einer neuen Modellkennung in den Verkehr gebracht werden. Die Entscheidung, welche Darstellungsweise gewählt wird und wie diese in das bestehende Layout technisch und nicht zuletzt auch in ästhetisch befriedigender Weise eingefügt werden kann, wird jedoch bereits jetzt zu fällen sein, bzw. wurde hoffentlich bereits gefällt.
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