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Pressemitteilung

Dopingbeichte Lance Armstrong: Rechtliches Kalkül mit Folgen?

BTR Rechtsanwälte zur Dopingbeichte von Lance Armstrong.
(PM) Berlin, 18.01.2013 - Die aktuelle Diskussion bietet Anlass das Thema Doping am Maßstab des Deutschen Rechts zu beurteilen.

1. Strafrechtliche Komponente

§ 6a des Arzneimittelgesetzes (AMG) verbietet es, Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr zu bringen, zu verschreiben oder bei anderen anzuwenden. Ein Verstoß ist nach § 95 Absatz I Nr. 2 lit. a AMG strafbar und mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bewehrt. In besonders schweren Fällen – so bei der Abgabe von Dopingmitteln an Personen unter 18 Jahre – sieht § 95 AMG eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor. Die Einnahme von Dopingmitteln selbst ist gemäß § 6a AMG nicht verboten und deshalb auch nicht strafbar.

Selbst aufgrund der Tatsache, dass Doping den Körper schädigt, ist eine Einnahme per se nicht strafbar, da letztlich „nur“ eine Eigenverletzung vorliegt. Allerdings kann durch die Verabreichung von Dopingmitteln der Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB erfüllt sein, vor allem wenn es an einer wirksamen Einwilligung des Sportlers fehlt. Letzteres dürfte regelmäßig der Fall sein, da der Sportler die schädlichen Nebenwirkungen nicht absehen können wird und es daher an einer wirksamen Einwilligung wegen Sittenwidrigkeit nach § 228 StGB fehlt.

Interessant ist auch die Frage, ob die Einnahme von Doping in Verbindung mit der Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen einen Betrug nach § 263 StGB darstellen könnte. Wie so vieles in der rechtswissenschaftlichen Literatur ist dies umstritten.

Eine Strafbarkeit des gedopten Sportlers wegen Betrugs zum Nachteil des Mitbewerbers scheidet mangels Stoffgleichheit zwischen dem Vermögensschaden des Mitbewerbers und dem Vermögensvorteil des Gedopten aus. Auch aus diesem Grund wird schon seit längerem über die Einführung von konkreten Strafvorschriften in den § 298a ff. StGB diskutiert, um diese Strafbarkeitslücke zu schließen.

Dach derzeitigem Deutschen Strafrecht kommen Veranstalter oder Sponsoren als Geschädigte eines Betruges in Betracht.

Der Veranstalter wird bereits durch die verbindliche Zusage des Sportlers, an einer Veranstaltung teilzunehmen, getäuscht. Die vertragliche Verpflichtung enthält die unwahre schlüssige Erklärung, er wolle und könne dopingfrei an dem Wettkampf teilnehmen und den Veranstaltungsvertrag somit auch erfüllen. Die vermögensmindernde Leistung des Veranstalters ergibt sich aus dem irrtumsbedingten Vertragsabschluss und der hiermit einhergehenden Zusage des Veranstalters dem Sportler im Vertrauen auf dessen Dopingfreiheit z.B. ein Preisgeld auszuzahlen.

Mit der gleichen Argumentationskette läge auch eine Strafbarkeit des Sportlers zulasten möglicher Sponsoren vor. Denn in jedem Fall stellt die Dopingfreiheit auch die Geschäftsgrundlage für das Zustandekommen des Sponsorenvertrages dar. Im Vertrauen hierauf getätigte Investitionen in den Sportler können daher ebenfalls als Vermögensschaden eine Betrugsstrafbarkeit begründen.

2. Zivilrechtliche Komponente

Die zivilrechtlichen Folgen sind beim Thema Doping eng mit den strafrechtlichen Erwägungen verknüpft. Denn wie ausgeführt, liefert der Sportler eine Geschäftsgrundlage, welche tatsächlich nicht besteht. Wenn im Vertrauen hierauf Investitionen getätigt werden, kann dies selbstverständlich auch zu Rückforderungsansprüchen führen. Weiterhin eröffnet ein Verstoß gegen § 6a AMG selbstverständlich einen Schadensersatzanspruch nach dem allgemeinen Deliktsrecht (§ 823ff. BGB)

Zivilrechtlich wäre unter Umständen sogar ein Anspruch des Wettkampfteilnehmers gegeben, der aufgrund der Dopingeinnahme des dopenden Sportlers kein Preisgeld vom Veranstalter erhalten hat.

Sponsoren versuchen sich durch Verwendung von Sponsorenverträgen, gegen den durch die Teilnahme gedopter Sportler drohenden Imageschaden abzusichern.

Mit Hilfe der Regelung einer Vertragsstrafe können Vertragsverstöße seitens des Veranstalters oder des Sponsors sanktioniert werden. Hierbei greifen die Sponsoren rechtlich auf die in den §§ 339 bis 343 BGB geregelte Vertragsstrafe zurück. Gemäß § 341 BGB kann der Sponsor (als Gläubiger) die Vertragsstrafe im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Vertragserfüllung durch den Veranstalter (als Schuldner) neben der Erfüllung verlangen.

3. Fazit

Trotz der noch zuschließenden Regelungslücke im StGB sowie des Fehlens eines einheitlichen Dopingbegriffes im deutschen Recht führt Doping – neben den verbandsrechtlichen Konsequenzen (Verlust des Titels) – auch in Deutschland zu straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen.
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Rechtsanwalt Fabian Tietz ist seit 2011 als Rechtsanwalt zugelassen. Der Fokus seiner anwaltlichen Praxis liegt vornehmlich auf dem Handels- und Gesellschaftsrecht sowie Wirtschaftsrecht. Rechtsanwalt Tietz hat erfolgreich die theoretische ...
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