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Pressemitteilung

Domainrecht: LG Köln zur Freigabe der Domain bag.de

Das LG Köln entschied am 26.08.2014 (Az.: 33 O 56/14), dass für die Abkürzung des Bundesarbeitsgerichts „BAG“ ein Namensrecht besteht.
(PM) Saarbrücken, 22.12.2014 - Geklagt hatte vorliegend die Bundesrepublik Deutschland gegen die Inhaberin der Domain „bag.de“, welche seinerzeit käuflich erworben werden konnte. Im vorliegenden Verfahren machte die Klägerin Namensrechte für das Bundesarbeitsgericht geltend. Die Klägerin ging davon aus, dass durch die Domain der Beklagten ihr durch § 12 BGB geschütztes Recht an dem Namen „BAG“ verletzt werde. Demgegenüber stand die Auffassung der Beklagten, wonach es sich bei der Buchstabenfolge „bag“ um eine vielfach gebräuchliche Abkürzung handele, die dem deutschen Verbraucher als Begriff aus der englischen Sprache bekannt sei.

Das LG Köln gab der Klage statt und entschied, dass der Klägerin ein Namensrecht an der Abkürzung „BAG“ zusteht. Laut LG hat eine Abkürzung eines Begriffs Namensfunktion, wenn sie unterscheidungskräftig ist und die Bezeichnung auf den beteiligten Verkehr wie ein Name wirkt.

Das LG hat diese Unterscheidungskraft bejaht und begründete dies zum einen mit der lang andauernden Nutzung der Abkürzung „BAG“ durch das Bundesarbeitsgericht und der Bekanntheit der Abkürzung innerhalb der beteiligten Verkehrskreise. Eine Verkehrsdurchsetzung sei nicht erforderlich.

Dementsprechend zurückgewiesen hat das LG die Argumentation der Beklagten, wonach es sich bei dem Kürzel um einen in Deutschland bekannten Begriff aus der englischen Sprache handele. Es sei hier nichts dafür vorgetragen, dass dieser Begriff losgelöst von seiner konkreten Verwendung als beschreibende Angabe verstanden werde.

Im Ergebnis habe, so das LG Köln, die Beklagte durch die Registrierung und Verwendung der streitgegenständlichen Domain, eine unberechtigte Namensanmaßung begangen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Verkehr in diesem Domainnamen ausschließlich eine Inhaltsbeschreibung der Webseite sehe.

Fazit

Es begrüßenswert, wenn Namensrechte von Betroffenen durch Gerichte gestärkt werden. Auch wenn das Urteil hinsichtlich der Begründung etwas „weltfremd“ wirkt, ist es doch folgerichtig. Durch das Namensrecht des § 12 BGB sind auch staatliche Behörden und Institutionen geschützt. Im Rahmen der beteiligten Verkehrskreise, denn nur auf diese kommt es an, ist die streitgegenständliche Abkürzung auch gebräuchlich. Auch die Interessenabwägung musste zwingend zugunsten der Klägerin ausfallen, da die Beklagte lediglich ein wirtschaftliches Interesse an der Domain hatte. Dies allein ist nicht schutzwürdig.
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