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Pressemitteilung

Domainrecht: Die Domain „fc-bayern.es“ verletzt das Namensrecht des FC Bayern München

(PM) Saarbrücken, 28.02.2011 - Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 30.04.2010 (Az.: 6 U 208/09) im Berufungsverfahren entschieden, dass ein spanischer Fanclub, welcher der Inhaber der Domain „fc-bayern.es“ war, das Namensrecht von FC Bayern München verletzt. Hiermit bestätigte das Oberlandesgericht die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln.

Der spanische Fanclub ließ die Domain „fc-bayern.es“ registrieren. Hierin sah die FC Bayern München AG einen Verstoß gegen ihre Markenrechte und mahnte den Domaininhaber deshalb ab. Da dieser sich jedoch weigerte, die Abmahnkosten zu zahlen, zog FC Bayern München AG vor dem Landgericht Köln. Dieses entschied, dass zwar keine Markenrechtsverletzung in der Domainregistrierung zu sehen wäre, jedoch ein Verstoß gegen das Namensrecht der Klägerin gegeben sei. Gegen das erstinstanzliche Urteil legte der beklagte Fanclub daraufhin Berufung zum Oberlandesgericht Köln ein.

Nunmehr hat das Oberlandesgericht entschieden, dass das Landgericht Köln zu Recht eine Markenrechtsverletzung mangels kennzeichenmäßiger Benutzung abgelehnt habe. Jedoch stehe der Klägerin ein Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten aus § 12 BGB wegen Verletzung der Bezeichnung „FC Bayern“ zu. Das Oberlandesgericht hat sich der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts angeschlossen, dass die Bezeichnung „FC Bayern“ Namensschutz genieße, da es seit langem anerkannt sei, dass auch aus einem Namen abgeleitete Abkürzungen und Schlagworte Namensschutz genießen können. Des Weiteren hat das Oberlandesgericht auch die für die Geltendmachung von Ansprüchen gemäß § 12 BGB erforderliche Zuordnungsverwirrung unter Hinweis darauf bejaht, dass der Verkehr in der Verwendung eines fremden Namens ohne weitere beschreibende Zusätze im Rahmen einer Internetadresse darin einen Hinweis auf den Namen des Betreibers des Internetauftritts sehen würde. Das Gericht führt aus, dass sich diese Erwartung des Verkehrs auf der Verwendung des Namens gründe und deshalb unabhängig von der dann folgenden Top-Level-Domain bestehe.

Ferner hat das Oberlandesgericht Köln festgestellt, dass der Verkehr auch bei einer .de-Domain, die aus dem Namen eines ausländischen Unternehmens besteht, annehmen würde, der betreffende Internetauftritt stamme aus diesem Unternehmen. Es reiche dafür aus, dass das Unternehmen auch im Inland hinreichend bekannt und/oder geschäftlich tätig sei. Das Gleiche gilt nach Auffassung des Gerichts auch für ausländische Domains, die allein aus dem Namen eines deutschen Unternehmens bestehen.

Unter Anwendung dieser Grundsätze hat das Oberlandesgericht Köln auch im vorliegenden Fall eine Verletzung des Namens „FC Bayern“ durch die Domain „fc-bayern.es“ bejaht, da die Klägerin ihre Fußballmannschaft auch in Spanien vermarkte und dort von den Fußballspielen der Mannschaft berichtet werde. Daher habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse daran, dass derjenige, der eine Internetseite aufruft, von der er annimmt, sie stamme von der Klägerin, dort nicht einen Internetauftritt des Beklagten findet. Die Revision hat das Oberlandesgericht Köln nicht zugelassen.

Fazit

Der Namensschutz des § 12 BGB ist zwar subsidiär gegenüber dem speziellen Markenschutz nach §§ 14, 15 MarkenG, wenn es sich um die Benutzung von Unternehmenskennzeichen im geschäftlichen Verkehr handelt. Allerdings kommt der Namensschutz ergänzend gegen Beeinträchtigungen der Unternehmensbezeichnung in Betracht, die nicht mehr im Schutzbereich des Unternehmenskennzeichens liegen, wenn etwa die Domain nicht im geschäftlichen Verkehr benutzt wird oder aber keine Branchennähe besteht. Daher sollte bei der Auswahl von Domainnamen darauf geachtet werden, dass keine Domains registriert werden, die allein aus der Unternehmensbezeichnung eines Dritten bestehen. Hingegen können nach der Rechtsprechung keine Ansprüche wegen Namensverletzung gegen Domains gerichtet werden, bei denen dem Namen beschreibende Zusätze wie zum Beispiel „-information“ oder „-info“ hinzugefügt sind. Dies gilt auch für ausländische Domains, wie das Oberlandesgericht Köln in dem vorliegenden Fall urteilte.
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