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Die „neuen“ Gelangensbestätigungen der innergemeinschaftlichen Lieferung

Die Nachweispflichten für innergemeischaftliche Lieferungen sind mit Wirkung zum 1. Oktober 2013 erneuert worden. Die sog. „Gelangensbestätigung“ bleibt zwar erhalten. Sie stellt nun jedoch nicht mehr die einzige Alternative zum Nachweis dar.
(PM) Hannover, 04.10.2013 - Die 11. Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung ist vom Bundesrat im März 2013 bestätigt worden und am 1. Oktober 2013 in Kraft getreten. Mit dieser hat der Gesetzgeber die Anforderungen an die Nachweispflichten des Unternehmers bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, d.h. Lieferungen innerhalb der europäischen Union, neu geregelt (§ 17a USt-DVO).

Innergemeinschaftliche Lieferungen sind umsatzsteuerfrei. Die Voraussetzungen dafür, d.h. im Wesentlichen, dass die Ware tatsächlich in einen anderen Mitgliedstaat der EU gelangt ist, müssen aber von dem leistenden Unternehmer nachgewiesen werden. Mit Wirkung zum 1. Januar 2012 hatte der Gesetzgeber die Nachweismöglichkeiten auf die sog. „Gelangenbestätigung“ beschränkt, d.h. die Bestätigung des im europäischen Ausland ansässigen Abnehmers über den Erhalt, und die zuvor geltende Alternativen (Verbringungsnachweis, Empfangsbestätigung, Verbringungsversicherung und Eigenbeleg) gestrichen. Damit sollte einerseits eine Forderung der Praxis nach einem einfacheren und sicheren System des Nachweises erfüllt werden. Andererseits hatte die Rechtsprechung bereits entschieden, dass z.B. eine Verbringungsversicherung in Abholfällen, d.h. eine Versicherung des Abnehmers, die Ware aus Deutschland abzuholen und ins Ausland zu bringen, gerade keinen Nachweis bietet, dass die Ware die Bundesrepublik tatsächlich verlassen hat.
Die Beschränkung auf die Gelangensbestätigung und ihre recht hohen Anforderung an den Inhalt sind aber ebenfalls wiederum durch die Wirtschaft mit Recht dahin kritisiert worden, dass es für den Unternehmer in bestimmten Fällen durchaus schwierig sein kann, von dem Abnehmer eine unterschriebene Bestätigung über den Empfang zu erhalten.
Die Nachweismöglichkeiten sind daher zum 1. Oktober 2013 erweitert worden. Grundsätzliche Änderung ist zunächst die, dass die Anforderungen an die Gelangensbestätigung vereinfacht wurden und dass neben diese weitere Alternativbelege gleichrangig zum Nachweis der Steuerfreiheit gestellt werden. Die Gelangensbestätigung stellt somit nicht mehr die einzig zulässige Nachweismöglichkeit dar. Kann der Unternehmer keinen der vielfältigen Belegnachweise erbringen, ist die Lieferung dennoch steuerfrei, wenn über andere Beweise objektiv feststeht, dass die Lieferung ins Ausland erfolgt ist.
Konkret wurde die Gelangensbestätigung dadurch vereinfacht, dass diese nicht mehr den genauen Tag, sondern nur noch den Monat angeben muss, in dem der Erhalt stattgefunden hat und die Bestätigung auch durch einen vom Abnehmer Beauftragten (z.B. selbständigen Lagerhalter) erteilt werden kann. Die Bestätigung muss auch nicht mehr vom Abnehmer persönlich unterschrieben sein, sondern es reicht die Unterschrift einer Person aus der Sphäre des Abnehmers, z.B. eines Arbeitnehmers. Zudem kann die Bestätigung nun elektronisch übermittelt werden, wobei gar keine Unterschrift erforderlich ist, wenn klar erkennbar ist, dass diese aus dem Verfügungsbereich des Abnehmers stammt. Neu ist auch, dass die Bestätigung als Sammelbestätigung für alle Umsätze innerhalb eines Quartals erteilt werden kann.

Alternativ zur Gelangensbestätigung lässt die Verordnung nun vielfältige sonstige Nachweise zu, z.B. den Frachtbrief (auch Doppelstück), die Bescheinigung des Spediteurs oder des Kurierdienstleisters, die Empfangsbescheinigung des Postdienstleisters oder beim Verkauf von Kfz die Zulassung des Kfz im Bestimmungsland. Der Gesetzgeber hat an den Inhalt dieser Belege jedoch im Einzelfall besondere Anforderungen gestellt, so dass nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen die Steuerbefreiung erlangt wird.

Praxistipp: Die Alternativen zum Nachweis der Ausfuhr in das europäische Ausland sind zwar erweitert worden. Die einzelnen Voraussetzungen der Alternativnachweise sind jedoch streng zu prüfen und zu erfüllen, da sonst der Verlust der Steuerbefreiung und damit die nachträgliche Belastung mit der Umsatzsteuer drohen.
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