Pressemitteilung, 03.02.2012 - 12:47 Uhr
Perspektive Mittelstand
Die Tricks der Steuerprofis
Die Schenkung eines selbstbewohnten Eigenheims an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner ist immer steuerfrei. Dabei ergeben sich ungeahnte Optionen.
(PM) Hasloh, 03.02.2012 - Eine Schenkung des selbstbewohnten Familienheims unter Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern grundsätzlich steuerfrei. Neben den normalen Freibeträgen gibt es bei Schenkungen eine Reihe von weiteren interessanten aber kaum bekannten Steuerbefreiungen. Vor allem im Rahmen von Immobilien-Übertragungen zeigen sich lukrative legale Gestaltungsmöglichkeiten. So ist beispielsweise die Schenkung des selbstbewohnten Familienheims unter Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnern grundsätzlich steuerfrei – und das unabhängig vom Wert sowie der Größe der Immobilie. Also selbst, wenn es sich um eine teure Millionärsvilla handelt. „Diese Steuerbefreiung besteht zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag“, sagt Agnes Fischl, Fachanwältin für Erbrecht und Steuerberaterin von der Kanzlei Convocat aus München. Dies gilt übrigens auch, wenn das Grundstück in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) liegt. Das Haus oder die Wohnung muss lediglich den Mittelpunkt des familiären Lebens zu eigenen Wohnzwecken darstellen.Ein wichtiger Aspekt dabei: Wie vom Bundesfinanzhof entschieden, kommt es dabei nur auf den Zeitpunkt der Zuwendung des Familienheims an. Keinerlei Rolle spielt dabei, wann die betreffende Immobilie angeschafft wurde. So ist nicht von Belang, dass beispielsweise die Immobilie bereits zu einem Zeitpunkt erworben wurde, zu dem die Ehe noch gar nicht bestand. Ebenso unerheblich ist, seit wann die Immobilie als Familienheim der Eheleute dient (Bundesfinanzhof, Az. II R 37/09).Weitere aktuelle Urteile finden sich auf www.wertplan-nord-immobilien.de


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