Pressemitteilung, 01.02.2007 - 12:42 Uhr
Perspektive Mittelstand
Die Revolution ist ausgeblieben – Karlsruher Urteil zur Erbschaftssteuer in der Kritik
(PM) , 01.02.2007 - Von Ansgar Lange Bonn/Karlsruhe – Die deutsche Erbschaftssteuer ist verfassungswidrig. Die Privilegierung von vererbten Immobilien, Betrieben und Bauernhöfen müsse künftig transparenter und zielgenauer umgesetzt werden, schreibt die Neue Zürcher Zeitung (NZZ) www.nzz.ch über das Urteil des Bundesverfassungsgerichts www.bundesverfassungsgericht.de. Die NZZ hält das Urteil für „wohltuend klar“. Die Erbschaftssteuer sei nach Argumentation der Karlsruher Richter deshalb verfassungswidrig, da sie vererbte und verschenkte Vermögen auf willkürliche und intransparente Weise unterschiedlich bewerte und belaste. Das Gesetz muss bis spätestens Ende 2008 korrigiert werden. Das Bundesverfassungsgericht habe mit seinem Urteil die von manchen befürchtete Revolution der Erbschaftssteuer nicht ausgelöst. Eine ungleiche Belastung von Geldvermögen, Aktien, Immobilien und Betriebsvermögen sei weiterhin zulässig, sie müsse aber effektiver gestaltet werden. Die Pläne der Bundesregierung, Betriebsübergaben ganz von der Erbschaftssteuer zu befreien, sofern die Betriebe während zehn Jahren fortgeführt würden, könnten folglich zügig umgesetzt werden. In ihrem Kommentar plädiert die liberale Schweizer Zeitung jedoch für eine völlige Abschaffung der Erbschaftssteuer, da die Erbschaftssteuer zu einer Doppelbesteuerung führt, denn das vererbte Vermögen sei bei seiner Bildung in der Regel schon einmal als Einkommen besteuert worden. Drastischer drückt sich der Wirtschaftsrechts-Experte Markus Mingers von der Bonner Kanzlei Mingers & Kollegen www.justus-online.de aus: „Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Januar 2007 hat für den Steuerzahler katastrophale Folgen. Nach bisheriger Rechtslage profitiert der Immobilienbesitzer von der steuerlichen Privilegierung von Immobilien, da nicht der Verkehrswert der Immobilie anzusetzen war, sondern der niedrigere Steuerwert. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird voraussichtlich mindestens Prozent des Verkehrswertes zu versteuern sein. Wer Immobilieneigentum auf seine Kinder übertragen will, sollte also jetzt handeln und die noch günstige Rechtslage bis zur endgültigen Umsetzung der Entscheidung nutzen!“ Eine vorweggenommene Erbfolge könne durch die Einräumung eines Wohnrechts oder eines Nießbrauchs für den Erblasser vorgenommen werden. Eine weitere Möglichkeit biete die so genannte Kettenschenkung. Dabei übertragen die Großeltern das Grundstück oder das Guthaben auf ihre Kinder, welche dieses wiederum an die Enkelkinder weiterreichen. Hierdurch könnten günstige Freibeträge mehrfach genutzt werden. Zudem werde das Urteil die bisherige Tendenz weiter verstärken, dass die „Reichen“ ins Ausland ausweichen oder Stiftungen gründen.