Pressemitteilung, 23.08.2010 - 11:12 Uhr
Perspektive Mittelstand
Die Künstlersozialabgabe - Achtung: Nach wie vor drohen hohe Abgabenbescheide!
Den deutschen Unternehmern droht leider durch die Künstlersozialabgabe nach wie vor eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung.
(PM) Saarbrücken, 23.08.2010 - Der Gesetzgeber hat bereits im Jahr 2007 ein neues Prüfverfahren für die vielen Unternehmern bis dahin gänzlich unbekannte Künstlersozialabgabe eingeführt. Auch wenn es auf den ersten Blick nicht so scheint, ist ein Unternehmen bereits im Falle regelmäßiger Eigenwerbung schnell von dieser Abgabe und den damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Folgen betroffen.Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz zahlen die selbständigen Künstler und Publizisten jeweils nur die Hälfte der gesetzlichen Versicherungsbeiträge. Die andere Hälfte wird durch einen Zuschuss des Bundes und durch eine Künstlersozialabgabe der Unternehmer aufgebracht, die künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen verwerten.Nach Abgabepflichtigen verpflichtet, sich unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse zu melden und die Künstlersozialabgabe zu zahlen. Dazu gehören neben den im Gesetz ausdrücklich genannten klassischen Verwertern künstlerischer Leistungen auch Unternehmer, die lediglich Werbung für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie hierbei regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Nach der Rspr. gilt hierbei ein weiter Künstlerbegriff, so dass die pauschal jede Art einer auch nur annähernd in Frage kommenden kreativen Tätigkeit als künstlerische Tätigkeit qualifiziert werden kann.Die Künstlersozialabgabe wird auch für Zahlungen an Personen erhoben, die zwar selbständig künstlerisch oder publizistisch tätig, aber nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert sind. Auch die Beauftragung eines nur nebenberuflich tätigen oder im Ausland ansässigen Künstlers entbindet damit nicht von der Abgabepflicht. Unerheblich ist auch, ob der Künstler als Einzelperson oder in einer Gruppe oder unter einer Firma auftritt. Lediglich die Beauftragung einer Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) löst keine Abgabepflicht aus.Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte. Der Abgabensatz wird jährlich neu festgesetzt und beträgt derzeit 3,9 % der Bemessungsgrundlage, so dass auf das Kalenderjahr bezogen schnell eine erhebliche und unvorhergesehene Abgabenlast anwachsen kann.Die Künstlersozialkasse führte in den vergangen 20 Jahren in der Öffentlichkeit eher ein Schattendasein, so dass viele betroffene Unternehmer aus Unwissenheit ihrer gesetzlichen Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe nicht nachgekommen sind. Seit dem 15. Juni 2007 hat der Gesetzgeber die Prüfung der Abgabepflicht jedoch an die Deutsche Rentenversicherung übertragen, um die Effizienz der Künstlersozialversicherung zu steigern. Spätestens ab 2008 muss damit jeder Unternehmer mit einer Überprüfung seiner Abgabepflicht rechnen. Fälle der Festsetzung erheblicher Nachforderungen bis zu 80.000,- Euro sind keine Seltenheit Die Künstlersozialabgabe kann nämlich rückwirkend – notfalls nach Schätzung der Bemessungsgrundlage – auf einen Zeitraum von bis zu 5 Jahren festgesetzt werden. Diese Nachzahlungen sind nicht mehr kalkulierbar und schmälern den erwirtschafteten Gewinn, ohne an den seinerzeit tätigen Künstler weitergegeben werden zu können. Zusätzlich können Säumniszuschläge anfallen. Auf Basis der rückwirkenden Festsetzung können zudem monatliche Vorauszahlungen für die Zukunft gefordert werden. Unterlassene Meldungen an die Künstlersozialkasse können zudem als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,- € geahndet werden.Neben der eigentlichen Abgabepflicht obliegt dem betroffenen Unternehmer zudem eine spezielle Aufzeichnungspflicht, wonach die abgabepflichtigen Jahresentgelte neben der üblichen Buchhaltung gesondert und nachprüfbar erfasst werden müssen. Bereits Fehler bei der Aufzeichnung solcher Entgelte oder bei der Ausfüllung von Meldebögen führen zu erheblichen Nachteilen, die später nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten korrigiert werden können.Es besteht also nicht nur im Hinblick auf anstehende Betriebsprüfungen durch die Deutsche Rentenversicherung, sondern auch im Hinblick auf zu erwartende Abgabenbescheide und die damit für die betroffenen Unternehmer verbundenen wirtschaftlichen Folgen dringender Handlungsbedarf.


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