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Pressemitteilung

Die Berechnung wichtiger Fristen im Reiserecht, europäischen Flugrecht und Gepäckrecht

Besondere Verjährungsfristen, Anzeigefristen und Ausschlussfristen.
(PM) Berlin, 30.11.2011 - Die im deutschen und europäischen Recht kodifizierten Ansprüche von Fluggästen und Reisenden sind an Fristen gebunden. Insbesondere im Reiserecht und im Recht der Gepäckschadensregulierung gelten besonders kurze Anzeigefristen und zusätzliche Formvorschriften, die zu beachten sind. Die fristgemäße Geltendmachung der Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft (etwa auf Schadensersatz, Ausgleichszahlung oder Entschädigung wegen einer Flugverspätung gemäß der europäischen Fluggastverordnung Nr. 261/2004), dem Reiseveranstalter (etwa auf Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit und entgangener Urlaubsfreude) oder anderen Anspruchsgegnern entscheidet über die Durchsetzbarkeit der Forderungen.

Ende des zwölften und letzten Monates jedes Jahres ist es am 31. Dezember wieder soweit. Nachdem Freddie Frinton alias Butler James seine Trinksprüche in 'Dinner for One' ausgebracht hat, des Bundespräsidenten Neujahrsansprache gesendet worden ist und um Mitternacht die letzten Sektkorken knallen, bewirkt der Gang der Sekunden-, Minuten- und Stundenzeiger nicht nur den Neujahrsanfang. Mit dem Jahreswechsel tritt für viele Rechtsansprüche die Verjährung ein.

Die Rechtsordnung gewährt jedem Gläubiger bereits seit römischem Recht nur einen bestimmten Zeitraum zur Durchsetzung seiner Forderungen. Nach Ablauf dieses Zeitraums gehen die Ansprüche des Anspruchstellers zwar nicht unter. Die Rechtsordnung verleiht dem Schuldner dann jedoch aus Gründen des Rechtsfriedens das Recht, die Zahlung zu verweigern (vgl. §214 BGB). Verjährung bedeutet rechtlich, dass der Gläubiger dem Schuldner gegenüber zwar einen bunten Strauß verschiedenster rechtmäßiger und sogar begründeter Ansprüche präsentieren kann, diese Ansprüche vom Schuldner jedoch bei Einrede der Verjährung nicht mehr erfüllt werden müssen. Verjährung bedeutet, dass bestehende Ansprüche gerichtlich nicht mehr durchgesetzt werden können.

Die Durchsetzung verjährter Ansprüche ist auch nach der Verjährung möglich, denn die Verjährung ist als Gegenrecht eine Einrede, die aktiv erhoben werden muss. Der Gläubiger ist jedoch nach Verjährung seiner Ansprüche darauf angewiesen, dass der Schuldner die Verjährung nicht erkennt oder übersieht. Im Prozess hat der Gläubiger die Ein"rede" als Verteidigungsmittel aktiv zu erheben. Im Gerichtsverfahren muss das Gericht die Parteien nicht auf die Verjährung hinweisen. Zahlt der Schuldner dem Gläubiger nach Verjährung die geschuldete Summe, kann er sie nicht zurückverlangen. Um nicht auf die Unkenntnis des Schuldners angewiesen zu sein, ist der Gläubiger gehalten, seine Ansprüche innerhalb der gesetzlich vorgegebenen oder vertraglich vereinbarten (dann meist verkürzten) Frist, rechtswirksam geltend zu machen. Um die Verjährung zu vermeiden und die Verjährungsfrist beeinflussen zu können, sollten die Verjährungsfristen und ihre Berechnung bekannt sein.
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