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Die Abschichtung als Ausweg aus der Erbengemeinschaft

(PM) Hamburg, 25.02.2017 - Wer sich als Miterbe in einer Erbengemeinschaft befindet, macht häufig die Erfahrung, dass der Ausstieg aus dieser Zwangsgemeinschaft schwer ist. Eine interessante Möglichkeit ist die sogenannte Abschichtung.

Dabei handelt es sich um eine Teilauseinandersetzung, bei der einer oder mehrere Erben aus der Erbengemeinschaft ausscheiden. Die Besonderheit liegt darin, dass der ausscheidende Erbe nicht etwa seinen Erbteil auf einen anderen überträgt, sondern lediglich auf seine Rechte als Mitglied der Erbengemeinschaft verzichtet. Aufgrund dieser feinen juristischen Unterscheidung darf die Sache sogar formfrei – also ohne Notar über die Bühne gehen.

Formfrei? Nicht immer

Da sich diese Formfreiheit jedoch nicht aus dem Gesetz ergibt und lediglich auf der Rechtsprechung beruht, raten Rechtsanwälte dennoch in der Regel dazu, den Vertrag nicht nur privatschriftlich zu schließen. Gerade, wenn Grundstücke zum Nachlass gehören, bringt eine notarielle Beurkundung ein nicht zu unterschätzendes Plus an Rechtssicherheit.
Eine solche Beurkundung ist außerdem von Vorteil für den ausscheidenden Erben, wenn dieser Eine Abfindung erhalten soll.

Der goldene Handschlag: die Abfindung

Eine solche Abfindung wird in den meisten Fällen vom abgeschichteten Miterben der Erbengemeinschaft gefordert werden, wenn sein Erbteil einen wirtschaftlichen Wert darstellt. Bei der Verhandlung über die Höhe der Abfindung spielen aber nicht nur die tatsächlichen Werte der Nachlassgegenstände eine Rolle. Auch taktische Überlegungen sind dabei von Bedeutung. Wie gut funktioniert die Erbengemeinschaft? Braucht der ausscheidende Erbe dringend Geld? Diese und ähnliche Fragen entscheiden erheblich über die Höhe der Abfindung.

Mit der notariellen Beurkundung kann der Notar im Hinblick auf die Abfindung zum Beispiel angewiesen werden, dass die verbleibenden Mitglieder der Erbengemeinschaft erst dann als Eigentümer von Nachlassimmobilien im Grundbuch eingetragen werden sollen, wenn die Abfindung auf das Konto des ausscheidenden Erben überwiesen wurde.

Alternativen: Auseinandersetzung bzw. Erbteilsverkauf

Die Attraktivität der Abschichtung wird deutlich, wenn man einen Blick auf die Alternativen wirft. Die gewöhnliche Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bedarf regelmäßig der Mitwirkung aller Erben. Alle müssen sich demnach über die Aufteilung der Nachlassgegenstände, Ausgleichszahlungen und sonstige Detailfragen einig sein. Ein ungleich schwierigeres Unterfangen als die Abschichtung bloß eines einzelnen Miterbens gegen Abfindung.

Die andere Alternative ist die Erbteilsübertragung – in der Regel durch Verkauf. Diese Übertragung betrifft nicht einzelne Gegenstände des Nachlasses sondern den gesamten Anteil des Miterbens. Diese Übertragung ist jedoch formell und in der Gestaltung nicht so frei und flexibel wie die Abschichtung. Außerdem sieht das Erbrecht beim Erbteilsverkauf ein Vorkaufsrecht der anderen Mitglieder der Erbengemeinschaft vor.

Die Abschichtung bleibt also eine interessante Möglichkeit, einen Miterben loszuwerden oder eine Erbengemeinschaft zu verlassen, selbst wenn auf eine notarielle Beurkundung und die damit verbundenen Kosten nicht verzichtet wird.
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