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Pressemitteilung

Der BREXIT und die Limited - rechtliche Auswirkungen auf deutsche Unternehmen

Nun ist es also doch passiert. Entgegen aller Vorhersagen, haben die Briten sich für das große Abenteuer entschieden und kehren der europäischen Union den Rücken.
(PM) Berlin, 12.07.2016 - Der Ausgang des Referendums im Vereinigten Königreich könnte für deutsche Unternehmen erhebliche rechtliche Konsequenzen haben. Die ersten zwei Woche nach dieser historischen Entscheidung haben so manche Ernüchterung gebracht, ganz besonders unter den Anhängern des Brexits. Die maßgeblich Verantwortlichen für den Austritt haben sich in kürzester Zeit in die Büsche geschlagen, offensichtlich von ihrem eigenen Erfolg überrascht und angesichts der nun drohenden Konsequenzen, die zu durchdenken im Vorfeld angesichts nationaler Rauschzustände wohl vergessen wurde, von Panik erfasst.

Neben den auf dem Kontinent lebenden britischen Staatsbürgern, die ihren Aufenthaltsstatus verlieren könnten, werden insbesondere die in den Nullerjahren zu Zehntausenden gegründeten private limited companies (Limited/Ltd.) nach englischem Recht vom Ausstieg Großbritanniens aus der EU betroffen sein. Denn wie die von der Rechtswissenschaft so schön bezeichneten „natürlichen Personen“ aus Fleisch und Blut, haben diese juristischen Einheiten von der Niederlassungsfreiheit innerhalb der europäischen Union profitiert.

Die Niederlassungsfreiheit für Kapitalgesellschaften beruhte insbesondere auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Centros, Überseering, Inspire Art) und hatte zur Folge, dass es für EU-Bürger möglich wurde, ihre Firma in jedem EU-Mitgliedsland zu gründen, ohne dort tatsächlich ansässig zu sein, und die Geschäfte über eine Zweigniederlassung ausschließlich in einem anderen Mitgliedstaat zu betreiben. Dies führte zwischen 2004 und 2009 zu einem regelrechten Boom der Limited nach englischem Recht, insbesondere in Deutschland, weil die Limited – im Gegensatz zur deutschen GmbH – kein Mindestkapital kennt und somit die Gründung einer haftungsbeschränkenden Kapitalgesellschaft mit sehr geringen Kapitaleinsatz, nämlich mit nur 1,00 € statt 25.000,00 €, möglich wurde. Gerade bei Gründern mit geringem Kapitalbedarf war die Limited daher einige Jahre lang äußerst beliebt.

Der dem deutschen Gesellschaftsrecht bis dahin unbekannte Konkurrenzdruck aus dem EU-Ausland setzte die Bundesregierung damals unter erheblichen Zugzwang, weil eine fremde Rechtsform im Kanon der deutschen Gesellschaftsformen eigentlich nicht vorgesehen und auch nicht erwünscht war. Ende 2008 wurde daher eine Reform des GmbH-Rechts durchgeführt und als Antwort auf die Limited-Konkurrenz die sogenannte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), abgekürzt auch als UG (haftungsbeschränkt) bekannt, eingeführt, die nun ebenfalls ohne nennenswertes Mindestkapital, nämlich mit 1,00 €, gegründet werden kann, und die trotz aller gesetzestechnischen Mängel und eines abschreckenden Rechtsformzusatzes die englischen Limited als „mini“ Kapitalgesellschaft in Deutschland abzulösen vermochte.

Aus heutiger Sicht stellt sich die Abkehr von der Limited Company als eine weise Entscheidung dar, denn ohne die Einführung der UG wären heute noch weitaus mehr in Deutschland tätigen Unternehmen vom Brexit betroffen.

Für die noch in Deutschland als Zweigniederlassung tätigen Limiteds setzt nun eine Zeit der Unsicherheit ein. Bisher weiß niemand, wohin die Reise bei der Niederlassungsfreiheit geht. Der Ausstieg aus der Europäischen Union wurde vor allem deshalb von der Mehrheit der Briten befürwortet, damit die Freizügigkeit innerhalb der Union ein Ende hat. Sollte Großbritannien tatsächlich diesen Schritt gehen, dürfte nicht nur der Zugang zum europäischen Binnenmarkt auf dem Spiel stehen, sondern werden auch die britischen Bürger und britischen Kapitalgesellschaften sich ihrerseits nicht mehr auf die Freizügigkeit und Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU berufen können. Damit würde es aber auch einer nur in Deutschland tätigen Limited unmöglich gemacht, weiterhin im Rahmen einer Zweigniederlassung ihre Geschäfte zu betreiben, ohne einen real bestehenden Hauptsitz im Vereinigten Königreich nachzuweisen. Diese Gesellschaften wären dann gezwungen, entweder einen solchen Hauptsitz ins Leben zu rufen, was in den allermeisten Fällen angesichts der dadurch entstehenden Kosten vollkommen utopisch sein dürfte, oder eine Umwandlung ihrer Gesellschaften in eine deutsche Rechtsform vorzunehmen. Letzteres wäre als sogenannter Cross-Border-Merger ebenfalls mit erheblichen Kosten und Aufwand verbunden, allerdings nur einmalig.

Sehr viel günstiger stellt sich die Prognose dar, wenn sich London und Brüssel auf die Fortgeltung der Niederlassungsfreiheit einigen können oder zumindest einen Bestandsschutz für „Altfälle“ gewährleisten würden. Ob dies so kommt, ist jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt fraglich. Die Aussage von Theresa May, der Nachfolgerin von David Cameron als Premierminister, über die Fortgeltung der Niederlassungsfreiheit für die derzeit in Britannien lebenden 3 Million EU-Bürger müsse verhandelt werden, lässt jedenfalls böses erahnen.

Inhaber von deutschen Limiteds sollten besser beizeiten über einen Ausstieg aus ihrer englischen Rechtsform nachdenken.
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