(PM) Gröbenzell, 12.10.2010 - Ob und wie eine Bonitätsprüfung datenschutzrechtlich zulässig sein kann, steht nicht erst seit der BDSG-Novelle im letzten Jahr im Fokus der datenschutzrechtlichen Diskussion. Zahlungs- und Kontodaten werden zwar vom Gesetz nicht als „besondere Arten personenbezogener Daten“ per se eingestuft, dennoch werden diese Daten etwa in § 42a BDSG besonders geschützt.
Seit kurzem wird in einer breiteren Öffentlichkeit diskutiert, inwieweit die Auswertung von Daten über das Zahlverhalten bei Nutzung des ec-Lastschriftverfahrens datenschutzrechtlich zulässig sei.
Der Beitrag gibt einen Einblick in den aktuellen Stand der Diskussion.
Anlass ist das heutige Treffen der Arbeitsgruppe "ELV" der Datenschutz-Aufsichtsbehörden in Ansbach, um sich von Vertretern des Handels und der EC-Cash-Netzbetreiber über die Abläufe im elektronischen Lastschriftverfahren zu informieren.
Mehr auf:
www.iitr.de/datenschutz-im-supermarkt-bonitaetspruefungen-bei-nutzung-des-ec-lastschriftverfahrens.html