News, 24.11.2006
Perspektive Mittelstand
Datenschutz
BGH bestätigt Verpflichtung zur Löschung von IP-Adressen
Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass die Deutsche Telekom verpflichtet ist, die IP-Adressen eines Internet-Nutzers unmittelbar nach Beendigung der Verbindung zu löschen. Das Urteil auf Grundlage des aktuellen Telekommunikationsgesetzes steht in krassem Widerspruch zur geplanten Ausweitung der Datenspeicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten.
Mit dem am 26.10.2006 ergangenen Beschluss (Az.: III ZR 40/06) weist das BGH einen Widerspruch der Deutschen Telekom gegen eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt zurück, das wiederum eine Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts abgelehnt hatte. Das Amtsgericht hatte einer Klage eines Internet-Nutzers gegen den Provider T-Online Recht gegeben, der die Verbindungsdaten des Nutzers über einen Zeitraum von 80 Tagen gespeichert und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellt hatte, nachdem der Surfer wegen eines vermeintlichen Rechtsverstoßes in einem Forum angeklagt worden war.

Der T-Online-Kunde hatte gegen diese Datenspeicherung geklagt, da er hierin einen Verstoß gegen das Telekommunikationsgesetz sah, dass eine derartige Speicherung ausschließlich für Abrechnungszwecke erlaubt. Da der Kläger allerdings einen Pauschaltarif nutzte, sei die Speicherung unzulässig erfolgt, entschied damals das Amtsgericht und gab damit der Klage Recht.
Mit dem jetzt zurückgewiesenen Widerspruch sind die Urteile der Vorinstanzen damit rechtskräftig und das Verfahren ist abgeschlossen. Allerdings hat das BGH-Urteil lediglich für den konkreten Fall eine direkte Bedeutung. Andere Internet-Kunden, die gegen die Speicherung ihrer Daten vorgehen wollen, müssten ihren Provider daher auf eigenes Risiko selbst verklagen.

Praxis-Tipp:

Einen entsprechenden Text für eine Musterklage haben die erfolgreichen Kläger inzwischen online gestellt (http://www.kein1984.de/musterklage.html). Rechtsexperten weisen darauf hin, dass dem Urteil durchaus eine gewisse Bedeutung bei der Diskussion um die Neufassung des Telekommunikationsgesetzes zukommen könnte, das ja gerade eine erhebliche Ausweitung der Speicherung von Verbindungsdaten vorsieht, wie sie von der EU verlangt wird. Datenschützer sehen in der geplanten Verlängerung der Speicherfristen auf 6 Monate einen erheblichen Eingriff in das Recht der Bürger auf informationelle Selbstbestimmung und lehnen die geplante Gesetzesänderung daher strikt ab.

Quelle:
Rudolf Haufe Verlag
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