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Pressemitteilung

Cola vs. Pepsi - Verwechslungsfähigkeit von 3D Marken

Das Landgericht Hamburg ist in seiner Entscheidung vom 31.05.2012 ( Az. 315 O 310/11) zu dem Ergebnis gekommen, dass die Markenrechte von Coca-Cola nicht verletzt werden.
(PM) Saarbrücken, 16.07.2012 - Das Landgericht hatte über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Verschiedene Unternehmen des Coca-Cola Konzerns klagten gegen die Form der neuen Pepsi Flasche, die seit 2010 verwendet wurde. Ihrer Argumentation zufolge war die Form der von Pepsi eingetragenen "Carolina"-Flasche zu stark an die bekannte Form "Konturflasche" der 0,2 l Coca-Cola Flasche angenähert. Coca-Cola hatte die "Konturflasche" als Europäische Gemeinschaftsmarke in Form einer sog. "Dreidimensionalen Marke" (3D Marke) schützen lassen.

Eine Europäische 3D Marke schützt die konkrete Form bzw. Aufmachung der Ware oder der Verpackung (Art. 4 Gemeinschaftsmarkenverordnung). Das Landgericht kam allerdings zu dem Ergebnis, dass der geltend gemachte Anspruch aus Art. 9 Abs. 1 c) der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) nicht besteht.

Nach Art. 9 Abs. 1 c) GMV hat der Inhaber einer Gemeinschaftsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung ein mit der Gemeinschaftsmarke identisches oder ihr ähnliches Zeichen zu benutzen, selbst, wenn dieses für unähnliche Waren oder Dienstleistungen angemeldet bzw. eingetragen ist, falls es sich bei der älteren Gemeinschafts-marke um eine in der Europäischen Gemeinschaft bekannte (!) Marke handelt und die Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft der älteren beeinträchtigt oder hierdurch deren Image (Wertschätzung) ausnutzt oder beeinträchtigt.

Nach Ansicht des Gerichts lag jedoch weder eine Imagebeeinträchtigung, noch eine Verwässerung der Unterscheidungskraft vor. Darüber hinaus sei die Ähnlichkeit zwischen der "Carolina"-Flasche und der "Konturflasche" von Coca-Cola auch zu gering, sodass die Gefahr einer Markenverwechselung oder eine gedankliche Assoziation zwischen den Marken durch den Verbraucher ausgeschlossen werden könne.

Allein die taillierte Grundform der "Carolina"-Flasche sei zur Begründung einer Verletzung nicht ausreichend, da diese bei vielen Flaschenformen vorliege. Das spezielle der geschützten "Konturflasche" von Coca-Cola sei der besonders gestaltete Bereich in der Mitte, der sog. "Gürtel" sowie auch die vertikale Riffelung des gesamten Flaschenhalses und des Flaschenkörpers. In diesen, die Flasche prägenden Details, stimme die Flasche von Pepsi nicht mit der eingetragenen Markenform von Coca-Cola überein, sodass bzgl. der Flaschenform und damit auch der Marken keine ausreichende Ähnlichkeit vorliege.

Die Entscheidung ist bislang noch nicht rechtskräftig.

Fazit

Die Entscheidung zeigt allerdings einmal mehr, dass es insbesondere bei 3D Marken auf die Besonderheiten der Form ankommt, die überhaupt die Eintragung als dreidimensionale Marke ermöglichen. Nur, wenn in Bezug auf diese Besonderheiten eine Ähnlichkeit oder gar Identität vorliegt, kann eine Verletzung angenommen werden.

Bei der Anmeldung von speziellen Warenformen und Verpackungen sollte jedoch beachtet werden, dass sowohl das Deutsche Patent- und Markenamt als auch das Europäische Amt für Marken und Designs (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt - HABM) strenge Anforderungen hinsichtlich der Originalität und Eintragungsfähigkeit von 3D Marken stellen und nicht jede Form einer Ware oder Verpackung als 3D Marke geschützt werden kann.

Zum Schutz äußerer und spezieller Gestaltungsmerkmale von Produkten bzw. deren Verpackung oder anderer Gegenstände bietet sich auch das sog. Geschmacksmusters an. Auch wenn grundsätzlich der Markenschutz vorzuziehen ist, kann im Einzelfall je nach konkreter Ausgestaltung des Produkts, der Vertriebsverhältnisse und Besonderheiten des jeweiligen Marktes (z.B. Produkte, die nur eine Saison lang verkauft werden) das Geschmacksmuster sinnvoller sein. So ist bei einer Vielzahl von zu schützenden Warenformen oder Designs die Anmeldung eines sog. "Sammelgeschmacksmusters" oft vorzuziehen.
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