Pressemitteilung, 04.01.2011 - 11:12 Uhr
Perspektive Mittelstand
Bundesregierung plant erneute Änderung des Widerrufsrechts
(PM) Saarbrücken, 04.01.2011 - Erst im Juni 2010 wurde die Musterwiderrufsbelehrung als Anlage 1 zu Art. 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB neu eingeführt. Für zahlreiche Webshopbetreiber war dies auf Grund der ständig präsenten Abmahngefahr im Falle einer falschen oder unvollständigen Widerrufsbelehrung mit einer Überprüfung und Überarbeitung ihrer Online-Präsenz verbunden.Jetzt geht die Diskussion über das Widerrufsrecht von Verbrauchern in die nächste Runde. Angestoßen durch die Entscheidung C 489/07 des EuGH vom 3. September 2010 sieht sich der Gesetzgeber erneut zum Handeln veranlasst.Nach der aktuellen Regelung kann der Verkäufer im Falle des fristgerechten Widerrufes durch den Verbraucher Wertersatz für die Nutzung der gelieferten Ware verlangen. Ein genereller Nutzungsersatzanspruch gegen den Verbraucher ist jedoch laut EuGH nicht mit der EG-Richtlinie 97/7 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz vereinbar.Der EuGH entschied, dass ein Verbraucher, der von seinem Recht Gebrauch macht, einen Vertragsschluss im Fernabsatz zu widerrufen, nicht generell dazu verpflichtet werden darf, dem Verkäufer Wertersatz für die Nutzung der Ware zu leisten. Sinn und Zweck des Widerrufsrecht sei es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, die Ware zu überprüfen und auszuprobieren, ganz so, wie es ihm auch in einem Ladengeschäft vor einem endgültigen Kauf möglich gewesen wäre. Folglich muss dem Verbraucher auch bei Vertragsschlüssen im Internet oder über das Telefon eine solche Prüfung gestattet werden, ohne dass er alleine hierfür schon Wertersatz zu leisten habe. Alles andere würde dem Verbraucherschutz zuwiderlaufen und das Ziel des Widerrufsrechts verfehlen. Allerdings darf die Wertersatzpflicht auch nach wie vor dann greifen, wenn der Verbraucher die durch Vertragsabschluss im Fernabsatz gekaufte Ware auf eine mit den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts wie denen von Treu und Glauben oder der ungerechtfertigten Bereicherung unvereinbare Art und Weise benutzt hat, also beispielsweise online bestellte Kleidungsstücke tatsächlich trägt und sie dennoch anschließend unter Ausübung des Widerrufsrechts zurückschickt.Konsequenzen für den Internethandel Die geplante Gesetzesänderung wird sich zwingend auf das EGBGB und die Musterwiderrufsbelehrung auswirken. Dies wiederum hat zur Folge, dass auch alle Onlineshopbetreiber, die das derzeit geltende Muster verwenden, nachbessern müssen, sobald die Neuregelung in Kraft tritt. Erfreulicherweise sieht der Gesetzesentwurf aber auch eine Übergangsfrist vor, innerhalb derer die derzeit geltende Musterwiderrufsbelehrung noch guten Gewissens weiterverwendet werden darf, bevor erneut die Gefahr wettbewerblicher Abmahnungen droht.


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