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Pressemitteilung

Bundesgerichtshof erleichtert Modernisierung von vermieteten Wohnungen

(PM) Augsburg, 25.11.2011 - Der Mieter einer Wohnung muss Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters unter bestimmten Voraussetzungen dulden. Nach der gesetzlichen Regelung muss der Vermieter die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen spätestens drei Monate vor Beginn der Maßnahme gegenüber den Mieter schriftlich ankündigen. Dabei muss der Vermieter die Art, den voraussichtlichen Umfang, den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Maßnahmen angeben.

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 28.9.2011 (Az. VIII ZR 242/10) klargestellt, dass an eine Modernisierungsankündigung keine überzogenen Anforderungen zu stellen sind. In diesem Fall hatte der Vermieter neben anderen Maßnahmen die „Installation von Heizung und Elektroinstallation im betroffenen Randbereich“, den Zeitpunkt des voraussichtlichen Beginns und die voraussichtliche Dauer angegeben. Die Mieter meinten, dass diese Ankündigung nicht ausreichend sei. Vielmehr müsse die Maßnahme in allen Einzelheiten, insbesondere unter Beifügung genauer Baupläne, angekündigt werden. Die Ankündigung sei auch deshalb fehlerhaft, da zur Lage der Leitungen und zu den betroffenen Wandbereichen nichts näher angegeben ist. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Ankündigung in diesem Fall ausreichend ist. Es wird nicht verlangt, dass jede Einzelheit der beabsichtigten Maßnahmen beschrieben und jede Auswirkung mitgeteilt wird. Der Mieter muss durch die Ankündigung nur ausreichende Kenntnis erhalten, in welcher Weise die Wohnung verändert wird. Dem trägt die oben beschriebene Ankündigung Rechnung.

Durch seine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen an eine Modernisierungsankündigung erleichtert. Trotzdem muss der Vermieter aus Sicherheitsgründen die Modernisierungsmaßnahmen in der Ankündigung möglichst umfangreich beschreiben.
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