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Bundesgerichtshof erleichtert Kündigung wegen Eigenbedarf

Im Mietverhältnis genießt der Mieter grundsätzlich Kündigungsschutz. Der Vermieter kann das Mietverhältnis nur bei Vorliegen bestimmter Gründe kündigen. Dies ist der Fall, wenn er die Wohnung für sich oder seine Familienangehörigen benötigt.
(PM) Augsburg, 25.11.2011 - Nach der gesetzlichen Regelung sind die Kündigungsgründe im Kündigungsschreiben anzugeben. Nicht angegebene Gründe werden nach dem Gesetz nur berücksichtigt, wenn sie nachträglich entstanden sind.

Der Bundesgerichtshof hat diese gesetzlichen Anforderungen durch seine Rechtsprechung relativiert. In einem aktuellen Fall hatte die Vorinstanz die Klage wegen Räumung und Herausgabe einer Wohnung nach Eigenbedarfskündigung abgewiesen. Das Landgericht München I hat seine Entscheidung damit begründet, dass im Kündigungsschreiben keine Angaben zur bisherigen Wohnsituation des Eigenbedarfsberechtigten angegeben waren.

Mit Urteil vom 6.7.2011 (Az. VIII ZR 317/10) hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts München I aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Angaben zur bisherigen Wohnsituation des Eigenbedarfsberechtigten grundsätzlich nicht erforderlich sind. In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof außerdem seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass entgegen der gesetzlichen Regelung nicht alle Umstände ausnahmslos im Kündigungsschreiben angegeben werden müssen. Sofern dem Mieter Umstände bereits vorher mitgeteilt wurden oder ihm sonst bekannt sind, müssen diese nicht nochmal angegeben werden.

Durch seine Entscheidung hat der Bundesgerichtshof erneut die Anforderungen an eine Kündigung wegen Eigenbedarfs erleichtert. Gleichwohl muss der Vermieter darauf achten, dass er den Kündigungsgrund des Eigenbedarfs möglichst umfangreich im Kündigungsschreiben angibt.
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